I. Was gilt, wenn meh­rere Per­so­nen be­rech­tigt sind?

5. Was sind Ge­samt­gläu­bi­ger (§ 428 BGB)?

Ge­samt­gläu­bi­gerschaft kommt so­wohl für teil­bare als auch für un­teil­bare Leis­tun­gen in Be­tracht. Da­bei kann je­der Gläu­bi­ger die Leis­tung in vol­lem Um­fang (a­ber nach sei­ner Wahl auch teil­wei­se) ver­lan­gen, der Schuld­ner kann an je­den von ih­nen (ohne Ab­spra­che mit den an­de­ren) die volle Leis­tung er­brin­gen. Wenn also Gläu­bi­ger 1 von ihm die Leis­tung for­dert, darf er diese (etwa aus Trotz) auch statt­des­sen an Gläu­bi­ger 2 er­brin­gen. Je­der Gläu­bi­ger kann al­lein auf die ge­samte Leis­tung vor Ge­richt kla­gen; es ist nur ein­fa­che Streit­ge­nos­sen­schaft mög­lich (§ 59 ZPO, vgl. § 429 Abs. 3 BGB).

An­ders als § 427 BGB für die Ge­samt­schuld schafft § 428 BGB keine Ver­mu­tung für die Ge­samt­gläu­bi­gerschaft. Es ist also eine aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung er­for­der­lich; im Zwei­fel wird sich ein Gläu­bi­ger auf eine sol­che Ver­ein­ba­rung nicht ein­las­sen. Prak­tisch wich­tigs­ter Fall ist das in der Bank­pra­xis gän­gige "O­der-Kon­to", bei dem jede Per­son al­lein zur Ab­he­bung be­rech­tigt ist - aber auch dort nur mit der Ein­schrän­kung, dass die Bank nicht frei aus­wäh­len darf, an wen sie leis­tet, son­dern an den­je­ni­gen aus­zah­len muss, der dies ver­langt.

Ge­samt­gläu­bi­gerschaft ist ge­setz­lich an­ge­ord­net für meh­rere Ver­mächt­nis­neh­mer, zwi­schen de­nen ein Be­stim­mungs­recht be­steht, so­weit die Be­stim­mung nicht ge­trof­fen wer­den kann (§ 2151 Abs. 3 BGB). Nach ei­ner um­strit­te­nen An­sicht führt auch ein durch einen Ehe­gat­ten ab­ge­schlos­se­nes Ge­schäft zur an­ge­mes­se­nen De­ckung des ehe­li­chen Le­bens­be­darfs (Schlüs­sel­ge­walt, § 1357 BGB) da­zu, dass beide Ehe­leute als Ge­samt­gläu­bi­ger be­rech­tigt wer­den. Al­ler­dings darf der Schuld­ner nur an den­je­ni­gen Ehe­gat­ten leis­ten, mit dem er das Ge­schäft ab­ge­schlos­sen hat.

§ 430 BGB ge­währt einen ei­ge­nen An­spruch auf Aus­gleich im In­nen­ver­hält­nis ähn­lich wie § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Er­gän­zend be­steht ein vor­be­rei­ten­der Aus­kunfts­an­spruch aus § 242 BGB. Die­ser ist aber sub­si­diär zu den Ver­ein­ba­run­gen im In­nen­ver­hält­nis zwi­schen den Gläu­bi­gern.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.