(3) Welche Voraussetzungen hat § 284 BGB?
(c) Inwieweit können die §§ 249 ff. BGB entsprechend herangezogen werden?
Aufgrund der unvollständigen Regelungen von Aufwendungen gibt es einige Fragen, die sich nicht unmittelbar aus § 284 BGB beantworten lassen. Praktisch behilft man sich damit, dass man § 284 BGB letztlich als einen Fall des (immateriellen) Schadensersatzes einordnet und damit soweit möglich die §§ 249 ff. BGB entsprechend heranzieht.
- Unklar ist etwa, wie sich ein Mitverschulden bei Entstehung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung auswirkt. In § 284 BGB werden diese teilweise an dem Wort "billigerweise" angeknüpft. Verursacht der Gläubiger selbst den Schaden oder tätigt er absolut unnötige Ausgaben trotz erkennbarer Unmöglichkeit, ist dies nicht zu billigen - und der Ersatzanspruch wird insgesamt ausgeschlossen (also nicht nur quotal gemindert). Die überzeugendere Gegenauffassung will hingegen § 254 BGB analog heranziehen.
Wieder kauft K bei V ein Gemälde im Wert von 2.000 € für 1.000 € und erwirbt zusätzlich einen Bilderrahmen bei Z für weitere 1.000 €. Nun wird das Gemälde bei einem Hausbrand zerstört, bei dessen Entstehen K ein Verschulden in Höhe von 20 %, V eines in Höhe von 80 % trifft. Würde K nun Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB wählen, wäre dieser Anspruch gemäß § 254 BGB um den Mitverschuldensanteil zu kürzen. Wählt K hingegen Aufwendungsersatz, ist § 254 BGB jedenfalls nicht direkt anwendbar. Dass K hingegen so die vollen 1000 € als Aufwendungsersatz verlangen könnte, erscheint unbillig.
- Keine Antwort gibt das Gesetz zudem, wie mit Gegenständen zu verfahren ist, die durch Aufwendungen erworben wurden.
Hat etwa der Schadensersatzgläubiger einen teuren Rahmen für das erwartete Gemälde in Sondermaßen erworben, der für ihn wertlos ist, kann dieser Rahmen durchaus für den Verkäufer, den Schadensersatzschuldner, wertvoll sein.
Analog § 254 Abs. 2 BGB muss der Ersatzberechtigte grundsätzlich so weit wie möglich von den Früchten seiner Aufwendung Gebrauch machen. Hat die Sache hingegen für den Geschädigten einen Wert, liegen schon tatbestandlich (jedenfalls teilweise) keine "vergeblichen" Aufwendungen vor, dies entspricht dem Gedanken der Vorteilsausgleichung. Im Übrigen wird man analog § 255 BGB einen Herausgabeanspruch des Ersatzpflichtigen bejahen müssen.