dd. Was sind "Aufwendungen"?
(3) Welche Voraussetzungen hat § 284 BGB?
§ 284 BGB muss zwar im Obersatz erwähnt werden, wird zweckmäßigerweise erst an Stelle des Merkmals "Schaden" im Rahmen des normalen Prüfungsschemas von § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 BGB, § 282 BGB oder § 283 BGB bzw. § 311a Abs. 2 BGB diskutiert. Die Regelung gilt damit für alle Schuldverhältnisse (einseitige, gegenseitige, mehrseitige, gesetzliche, vertragliche), bei denen Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann. Aufgrund der Rentabilitätsvermutung hat der Anspruch aus § 284 BGB aber bei auf Gewinnerzielung gerichteten Verträgen nur eine geringe Bedeutung (konkret verbleiben nur Ausgaben aus bloßer Liebhaberei, welche den erzielbaren Wert übersteigen).
Anspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 284 BGB
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung: Schlecht-/Nichtleistung trotz Fristsetzung (§ 281 BGB), Unzumutbarkeit wegen Verstoßes gegen Rücksichtnahmepflicht (§ 282 BGB), nachträgliche Unmöglichkeit (§ 283 BGB)
III. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 276 BGB, § 278 BGB)
IV. Statt Schaden: Vergebliche Aufwendungen = freiwillige Vermögenseinbuße
1. "Billigerweise machen durfte" = Angemessenheit (wertend)
2. Ausnahme: Zweck wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Schuldners verfehlt worden
Anspruch aus § 311a Abs. 2 BGB, § 284 BGB
I. Vertrag
II. Unmöglichkeit bei Vertragsschluss (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB)
III. Kenntnis des Schuldners vom Leistungshindernis oder zu vertretende Unkenntnis (§ 276 BGB, § 278 BGB)
IV. Statt Schaden: Vergebliche Aufwendungen = freiwillige Vermögenseinbuße
1. "Billigerweise machen durfte" = Angemessenheit (wertend)
2. Ausnahme: Zweck wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Schuldners verfehlt worden