dd. Was sind "Aufwendungen"?
(2) Wie weit geht die Rentabilitätsvermutung?
Die Rentabilitätsvermutung der Rechtsprechung besagt, dass im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB) davon auszugehen ist, dass der Gläubiger der Leistung alle Aufwendungen, die er in Bezug auf die geschuldete Leistung erbracht hat, letztlich kompensiert bekommen hätte.
Die Notarkosten bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) und der Auflassung (§ 925 BGB) sind bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache als Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig, weil die Kosten durch die Nutzung des gekauften Grundstücks wieder eingespielt worden wären.
Der Schädiger kann aber beweisen, dass der Geschädigte mit dem erworbenen Gegenstand nie einen Gewinn erwirtschaftet hätte. Rein immaterielle Vermögenseinbußen sind nach § 253 Abs. 1 BGB nicht ersatzfähig.
- Muss A seinen bei Privatmann B gekauften defekten Fernseher in eine entfernte Werkstatt transportieren, um ihn dort reparieren zu lassen, kann er nicht Ersatz der hierfür aufgewendeten Urlaubs- oder Freizeit verlangen (anders als einen etwaigen Verdienstausfall).
- Mietet eine Partei eine Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung und kann diese dann nicht nutzen, kann sie keinen Ersatz für gedruckte Werbezettel oder gezahlte Reisekosten für Funktionäre verlangen, da diesen auch bei Erbringung der Leistung kein Gegenwert entgegengestanden hätte.
Für diese Fälle schafft § 284 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage, die aber nach ihrem Wortlaut nur "an Stelle" des Schadensersatzes statt der Leistung gewährt wird.
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