(a) Was sind Herstellungskosten (in Abgrenzung zur Entschädigung)?
(aa) Inwieweit ist eine fiktive Schadensberechnung möglich?
§ 249 Abs. 2 BGB gewährt einen Zahlungsanspruch, nicht etwa nur einen Freistellungs- oder Aufwendungsersatzanspruch. Das bedeutet, dass die Herstellungskosten selbst dann zu ersetzen sind, wenn überhaupt keine Reparatur vorgenommen wird. Man spricht insoweit von einer "fiktiven Schadensberechnung".
Aufgrund eines von A verursachten Unfalls weist das Auto des B auf der Fahrerseite einige Beulen auf. Nachdem sich B bei einer Vertragswerkstatt erkundigt hat, dass die Reparatur 400 € kostet, hat er sich gegen eine Wiederherstellung entschlossen. Dennoch kann er von A Schadensersatz in Höhe von 400 € aufgrund einer fiktiven Schadensberechnung verlangen.
Das Institut der fiktiven Schadensberechnung beruht darauf, dass bei Sachbeschädigungen der Geschädigte bereits durch die Beschädigung der Sache eine Vermögenseinbuße erlitten hat. Daher soll es ihm freistehen, wie er den er aus der Beschädigung resultierenden Ersatzbetrag verwendet.
Bei Körperschäden findet, entgegen des Wortlauts, keine fiktive Schadensberechnung statt.
Soweit die Rechtsprechung allerdings Kosten in Höhe von bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes als Herstellungskosten ersetzen lässt, gilt dies nur, soweit die Reparatur auch wirklich zu diesem Preis durchgeführt wird (Dadurch wird dem Interesse des Geschädigten Rechnung getragen, sein bisheriges Auto weiterzuverwenden, auch wenn die Reparatur teurer ist als ein vergleichbares Ersatzfahrzeug). In ähnlicher Weise bestimmt § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, dass auch die Mehrwertsteuer nicht auf eine fiktive bzw. künftige Reparatur zu ersetzen ist, sondern nur, soweit diese auch tatsächlich angefallen ist.
Die fiktive Berechnung der Reparaturkosten beschränkt sich also stets auf 100% der marktüblichen Reparaturkosten bzw. 100% des Wiederbeschaffungswertes (je nachdem, was günstiger ist).