(1) Was heißt Erstattung der Herstellungskosten (§ 249 Abs. 2 BGB)?
(b) Inwieweit sind Vorsorge- und Verfolgungsaufwendungen ersetzbar?
Wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, gäbe es auch keinen Anlass, zur Durchsetzung von Ansprüchen Anwälte und Gerichte zu bemühen. Dementsprechend umfassen die Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch die Rechtsverfolgungskosten. Diesen Anspruch bezeichnet man in Abgrenzung zu § 91 ZPO als "materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch".
Nicht durch den zum Ersatz verpflichtenden Umstand verursacht sind demgegenüber Aufwendungen, die im Vorfeld zur Verhinderung oder Ermittlung des Schadens getätigt wurden. Werden also Überwachungskameras installiert oder Warnetiketten an Kleidungsstücken montiert, können diese Kosten nicht auf Ladendiebe umgelegt werden.
Jedoch soll es möglich sein, eine Fangprämie, die der Ladeninhaber vor dem Ertappen des Ladendiebes versprochen hat, ersetzt zu verlangen. Diese kann pauschal bis 25 € betragen, höhere versprochene Beträge können bis zum Wert der gestohlenen Ware ersetzt werden. Aus ähnlichen Erwägungen wird der GEMA die doppelte Lizenzgbühr als Ersatzanspruch für die Verfolgung zuerkannt.