aa. Was besagt die Äquivalenztheorie?
(4) Was meint der "Haftungsschaden"?
Ein Schaden kann auch darin bestehen, dass der Geschädigte Ansprüchen Dritter ausgesetzt wird.
- A beschädigt fahrlässig einen PKW, den B bei X geleast hat.
- Das Vorstandsmitglied A des Vereins B beschädigt vorsätzlich Audioequipment, dass für eine Vereinsfeier bei X von B gemietet worden war.
In diesen Fällen ist der Schaden des Dritten (X) ein durch den Schädiger (A) zu ersetzender Schaden des Geschädigten (B), ohne dass es einer Drittschadensliquidation bedarf. Denn hier besteht ein Anspruch des Dritten (X) gegen den Geschädigten (B), so dass dieser einen eigenen Schaden in der entsprechenden Höhe hat. Man nennt einen solchen Schaden, der in der Belastung mit Ansprüchen Dritter besteht, einen "Haftungsschaden".
Umstritten ist allerdings, was gilt, wenn der Geschädigte insolvent ist.
Nach einer früheren Auffassung sollte die Ersatzpflicht des Schädigers nicht weiter reichen, als für den Geschädigten eine Zusatzbelastung entstanden ist.
- Eine solche Zusatzbelastung sollte nicht entstehen, soweit der Geschädigte ohnehin die Schuld nicht aus eigenen Mitteln begleichen konnte. War also B in den obigen Fällen vermögenslos oder sogar hoffnungslos überschuldet, so entstand ihm kein Schaden. Daher bestand auch keine Ersatzpflicht von A.
Nach der modernen Auffassung ist diese Überlegung aber nicht stichhaltig.
- Denn ein Anspruch gegen den Schädiger vergrößert jedenfalls die Insolvenzmasse.