aa. Was besagt die Äquivalenztheorie?
(1) Wie ermittelt man den relevanten Zustand?
Bei der Ermittlung der Kausalität genügt es nicht, das abstrakte Ergebnis zu vergleichen. Erforderlich ist, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt so nicht eingetreten wäre. Abzugleichen ist daher der Endzustand "in seiner konkreten Gestalt" mit beziehungsweise ohne Pflichtverletzung. Hierbei dürfen Sie nicht schlicht eine Bilanz der sicheren Werte gegenüberstellen, sondern müssen nach § 252 BGB auch entgangene Gewinne berücksichtigen.
Der in der Spielbank B angestellte Croupier C entnimmt der Kasse 15.000 €. Sein Freund F soll damit bei B Roulette spielen und hohe Gewinne erzielen; danach will C die entnommenen 15.000 € in die Kasse zurücklegen. Jedoch verliert F den gesamten Betrag an B. Kann B von C aus § 280 Abs. 1 BGB (iVm § 241 Abs. 2 BGB) Ersatz von 15.000 € verlangen?
Fraglich ist, ob ein Schaden im Sinne von § 249 BGB vorliegt. Auf den ersten Blick hat B nichts verloren: Vor der Entnahme der 15.000 € hatte sie 15.000 €. Da das gesamte Geld verloren wurde, hat sie nun ebenfalls 15.000 €, also den gleichen Betrag, den sie vor dem Griff in die Kasse hatte. Jedoch wurden so mehrere Leerspiele ohne eigenen Einsatz des F durchgeführt. Bei diesen hatte F die normale Gewinnchance, die er sich sonst hätte erkaufen müssen. Der B ist also der Einsatz des F entgangen. Folglich kann B von C aus § 280 Abs. 1 BGB (iVm § 241 Abs. 2 BGB) Ersatz von 15.000 € verlangen.