aa. Was be­deu­tet Na­tu­ral­re­sti­tu­tion (§ 249 Abs. 1 BGB)?

(2) Wel­che An­sich­ten wer­den zur Ab­gren­zung ver­tre­ten?

Un­strei­tig von § 1004 BGB nicht er­fasst wer­den Fol­ge­schä­den, die aus­schließ­lich über das Scha­denser­satzrecht ab­zu­wi­ckeln sind.

Wur­zeln vom Grund­stück des E drin­gen in den ge­werb­lich ge­nutz­ten Ten­nis­platz sei­nes Nach­barn N ein. Bis zur Be­sei­ti­gung der Wur­zeln ist der Ten­nis­platz un­be­nutz­bar. Die­sen Ver­dienst­aus­fall kann N je­doch nur als Scha­denser­satz (d.h. bei Ver­tre­ten­müs­sen bzw. Ver­schul­den) ge­gen E gel­tend ma­chen (z.B. aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB).

Wie weit die Be­sei­ti­gung im Sinne von § 1004 BGB im Üb­ri­gen geht, ist je­doch um­strit­ten.

Die vom BGH ver­tre­te­ne, wei­test­ge­hende An­sicht ("Wie­der­be­nutz­bar­keits­theo­rie") ver­langt die Her­stel­lung ei­nes Zu­stands, wel­cher die Be­nut­zung der Sa­che (wie­der) er­mög­licht. Es müsste also nicht nur der durch die Scheibe ge­wor­fene Stein mit­ge­nom­men wer­den, son­dern auch die Scheibe selbst er­setzt wer­den.

  • Das Ei­gen­tum ge­währ­leis­tet einen "ein­wand­frei­en" Zu­stand (§ 903 BGB), der nur durch rest­lose Be­sei­ti­gung der Stö­rung her­ge­stellt wer­den kann.
  • Kri­tik: Da­durch wird die Be­sei­ti­gung dem Scha­denser­satz zu sehr an­ge­nä­hert, das Ver­schul­denser­for­der­nis der Scha­denser­satzan­sprü­che wird um­gan­gen.

Eine en­gere Ge­gen­an­sicht ("Ac­tus con­tra­rius"-Leh­re) lässt es ge­nü­gen, dass nur die Ur­sa­che der Stö­rung be­sei­tigt wird. Der An­spruchsgeg­ner muss also seine stö­rende Tä­tig­keit ein­stel­len bzw. die stö­rende An­lage ent­fer­nen. Er muss je­doch nicht die Be­hin­de­run­gen und Schä­den, die sein Ein­griff er­gibt, be­sei­ti­gen (etwa den in die Scheibe ge­wor­fe­nen Stein mit­neh­men, aber nicht die Scheibe aus­tau­schen).

  • § 1004 BGB er­for­dert eine fort­dau­ernde Stö­rung, nur diese muss be­sei­tigt wer­den.

Die engste An­sicht ("Ur­su­pa­ti­ons­theo­rie") be­schränkt sich dar­auf, dass sich der Stö­rer aus dem frem­den Rechts­kreis zu­rück­zieht. Dazu ge­nügt etwa be­reits die Ei­gen­tumsauf­gabe (De­re­lik­tion, § 959 BGB) am ge­wor­fe­nen Stein. Ent­fer­nung des Steins und Er­satz der Scheibe wä­ren nach §§ 249 ff. BGB ab­zu­wi­ckeln.

  • Ver­schul­densab­hän­gige Be­sei­ti­gungs­an­sprü­che sind eng aus­zu­le­gen.
  • Schon der Wort­laut von § 1004 BGB be­zieht sich auf die ver­ur­sachte Stö­rung, nicht je­doch auf den dar­aus ent­ste­hen­den Zu­stand.
  • Kri­tik: Durch Auf­gabe des Ei­gen­tums (De­re­lik­tion, § 959 BGB) soll man sich nicht der Verant­wor­tung ent­zie­hen kön­nen.
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