cc. Was sind "To­tal­re­pa­ra­tion" und "Be­rei­che­rungs­ver­bot"?

(1) Was ist der "nor­ma­tive Scha­densbe­griff"?

In ei­ni­gen Fäl­len ist beim Ge­schä­dig­ten keine ne­ga­tive Ver­mö­gens­ver­än­de­rung ein­ge­tre­ten, al­ler­dings nur auf­grund ei­nes Um­stan­des, der dem Schä­di­ger nicht zu­gute kom­men soll­te. Es han­delt sich um die spie­gel­bild­li­che Lage zur Vor­teil­s­an­rech­nung.

  • Der ar­beits­lose Ge­schä­digte re­pa­riert sein Auto selbst. Hier­durch ent­ste­hen ihm keine Re­pa­ra­tur­auf­wen­dun­gen (bis auf et­waige Ma­te­ri­al­kos­ten). Die­ser Selb­st­ein­satz soll aber nicht den Schä­di­ger ent­las­ten. Er kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Er­satz der (fik­ti­ven) Her­stel­lungs­kos­ten ver­lan­gen.
  • Der Kunde ei­nes In­ter­ne­tan­bie­ters kann auf­grund ei­nes ge­stör­ten In­ter­ne­t­an­schlus­ses nicht das In­ter­net nut­zen. Nach der Recht­spre­chung kann er hier­für selbst dann eine Ent­schä­di­gung ver­lan­gen, wenn er wäh­rend der Zeit der Stö­rung ge­zielt auf die Nut­zung des In­ter­nets ver­zich­tet (statt etwa per Handy on­line zu ge­hen oder ein Internetcafé zu nut­zen).
  • Ein vor­sich­ti­ger Ge­schä­dig­ter, der keine wei­te­ren Kos­ten ver­ur­sacht, will nicht den Schä­di­ger be­güns­ti­gen. Den­noch sol­len ihm die ent­gan­ge­nen Nut­zungen nach § 251 Abs. 1 BGB er­setzt wer­den.
  • Ent­spre­chen­des gilt für Schä­den, wel­che durch die ge­setz­li­che Kran­ken- oder Un­fall­ver­si­che­rung aus­ge­gli­chen wer­den - auch hier soll die Leis­tung aus­schließ­lich den Ge­schä­dig­ten schüt­zen, nicht aber den Schä­di­ger ent­las­ten. An­sons­ten würde die Re­ge­lung des § 116 SGB X ins Leere lau­fen.

In die­sen Fäl­len wird der Scha­densbe­griff durch nor­ma­tive Er­wä­gun­gen er­wei­tert. Ei­nen ge­setz­lich ge­re­gel­ten Son­der­fall ent­hält § 843 Abs. 4 BGB - da­nach ent­fällt der An­spruch auf eine Geld­rente nicht da­durch, dass ein an­de­rer dem Ver­letz­ten Un­ter­halt zu ge­wäh­ren hat.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.