aa. Wie behandle ich eine gestörte Gesamtschuld?
(1) Ist die gestörte Gesamtschuld ein klassischer Meinungsstreit?
Die drei Lösungsansätze der gestörten Gesamtschuld entsprechen nicht etwa drei "Meinungen". Vielmehr vertritt kaum jemand, dass für alle Fälle die gleiche Lösung angewandt werden soll. Es ist vielmehr nach dem Rechtsgrund der jeweiligen Haftungsprivilegierung zu differenzieren.
In der Klausur sollten Sie also die drei Lösungen darstellen und dann fragen, was der Schutzzweck der Haftungsprivilegierung im konkreten Fall ist:
- Vertragliche Regelungen sollen nicht zu Lasten Dritter wirken. Daher kommt entweder eine Lösung zu Lasten des Geschädigten oder eine Lösung zu Lasten des privilegierten Schädigers in Betracht; eine Lösung zu Lasten des nicht privilegierten Schädigers liegt hingegen fern. Für welche Lösung Sie sich entscheiden, hängt von der Risikoverteilung im Innenverhältnis ab.
- Gesetzliche Regelungen können hingegen durchaus das Risiko einer Schädigung ausschließlich auf den nicht privilegierten Schädiger überwälzen. Dies liegt immer dann nahe, wenn zwischen dem Geschädigten und dem privilegierten Schädiger eine enge Beziehung besteht und letztlich eine Haftung des privilegierten Schädigers auf Kosten des Geschädigten ginge. In diesem Fall ist die Wertentscheidung des Gesetzgebers so zu verstehen, dass der Geschädigte einen vollen Anspruch haben soll, und der nicht privilegierte Schädiger voll zahlen muss. Ob die gesetzliche Privilegierung so zu verstehen ist oder aber eher wie eine vereinbarte Privilegierung auszulegen ist, müssen Sie je nach Norm entscheiden - so sind etwa § 300 BGB, § 521 BGB, § 599 BGB, § 690 BGB einer vertraglichen Privilegierung vergleichbar (so dass eine Benachteiligung des privilegierten Schädigers möglich ist), während bei § 1664 BGB der Familienfrieden auch auf Kosten Dritten geschützt werden soll.
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