d. Unter welchen Umständen ist der Ersatz ausgeschlossen/gemindert?
bb. Was gilt für ein Mitverschulden bei Schadensentstehung?
Der zu zahlende Geldbetrag ist herabzusetzen, soweit an der Entstehung ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Gemeint ist damit ein Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst (also eine Obliegenheitsverletzung) - denn eine einklagbare Pflicht, sich selbst nicht zu schädigen, gibt es nicht.
Es gilt allerdings (wenn nichts anderes vereinbart ist) analog § 276 Abs. 2 BGB ein objektiver Maßstab. Der Geschädigte muss sich also wie ein ordentlicher und verständiger Mensch verhalten, in dessen Interesse es liegt, den Schaden abzuwenden. Die Grenze ist jedoch bei Maßnahmen überschritten, die dem Geschädigten im Vorfeld nicht zumutbar waren.
Nach der Rechtsprechung soll es unzumutbar sein, das Tragen eines Fahrradhelms zu fordern. Zwar sei dieser unstreitig zur Schadensverhinderung geeignet, aber nicht sozial akzeptiert und daher nicht zumutbar. Ebensowenig kann man angesichts der sogar verfassungsrechtlich gewährleisteten Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eine Haftung bei riskanten Sportarten (z.B. Bungee-Springen) generell ausschließen, nur weil die Teilnahme Gefahren mit sich bringt.
Die Schuldfähigkeit des Geschädigten beurteilt sich analog § 827 BGB, § 828 BGB. Ansonsten müssten auch Deliktsunfähige, insbesondere Kinder, den an Erwachsene gerichteten objektiven Maßstab der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) erfüllen, um ihre Einbußen vollständig ersetzt zu bekommen - was sicherlich vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Neben einem echten Verschulden kann auch eine Sach- oder Betriebsgefahr genügen.
Nach § 7 StVG haftet ein Autofahrer verschuldensunabhängig für Körperverletzungen und Sachbeschädigungen durch seinen PKW (sog. "Betriebsgefahr"). Spiegelbildlich hierzu muss er sich, wenn sein eigenes Fahrzeug beschädigt wird, diese Betriebsgefahr im Rahmen von § 254 BGB anrechnen lassen. Insoweit gilt § 254 BGB auch im StVG (§ 9 StVG). Eine Sonderregelung gilt für Unfälle unter Beteiligung von zwei oder mehr Kraftfahrzeugen (§ 17 StVG): Dann hängt die Haftung untereinander "von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist".