d. Un­ter wel­chen Um­stän­den ist der Er­satz aus­ge­schlos­sen/­ge­min­dert?

aa. Wie be­handle ich eine ge­störte Ge­samt­schuld?

Wenn meh­rere Per­so­nen an ei­ner Schä­di­gung mit­wir­ken, haf­ten diese nach § 840 BGB als Ge­samt­schuldner. Das be­deu­tet, dass je­der vom Ge­schä­dig­ten in vol­ler Höhe in An­spruch ge­nom­men wer­den kann. Im In­nen­ver­hält­nis der Schä­di­ger be­steht dann ein Rück­griffs­an­spruch aus § 426 Abs. 1 BGB, der sich nach den je­wei­li­gen Ver­schul­densan­tei­len rich­tet.

Nun kann aber trotz Ver­ur­sa­chung durch meh­rere Per­so­nen eine Ge­samt­schuld aus­schei­den, wenn die Haf­tung ei­nes der Schä­di­ger durch eine ge­setz­li­che Re­ge­lung (z.B. § 1664 BGB) oder eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung aus­ge­schlos­sen oder sum­men­mä­ßig be­grenzt ist. Was für diese Fälle gilt, hängt von der kon­kre­ten Aus­gangs­lage ab, die dazu ge­führt hat, dass eine Per­son nicht haf­tet:

  • Lö­sung zu Las­ten des nicht pri­vi­le­gier­ten Schä­di­gers: Nach dem Ge­setz haf­tet der nicht pri­vi­le­gierte Schä­di­ger im In­nen- und Au­ßen­ver­hält­nis al­lein (b­zw. auf den An­teil der von der Haf­tungs­höchst­grenze um­fasst ist) - denn eine Ge­samt­schuld setzt eine Haf­tung zweier Per­so­nen auf eine ein­heit­li­che Leis­tung vor­aus (§ 421 BGB). Die­ses Er­geb­nis wird aber für man­che Fälle als un­ge­recht emp­fun­den: Ver­tragli­che Haf­tungs­pri­vi­le­gie­run­gen wür­den da­durch näm­lich zu ei­nem Ver­trag zu Las­ten Dritter, den das Zi­vil­recht nicht kennt.
  • Lö­sung zu Las­ten des Ge­schä­dig­ten: Der Ge­schä­digte er­hält nur einen An­spruch ge­gen den nicht pri­vi­le­gier­ten Schä­di­ger, der um den An­teil des pri­vi­le­gier­ten Schä­di­gers ge­min­dert ist. Er wird so be­han­delt, als sei der Schä­di­ger sein Er­fül­lungs­ge­hilfe ge­we­sen (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB iVm § 278 BGB). Auch diese Lö­sung ist aber nicht für alle Fälle ge­eig­net - so würde da­durch etwa ein Kind be­nach­tei­ligt, weil es be­son­ders un­sorg­fäl­tige El­tern hat.
  • Lö­sung zu Las­ten des pri­vi­le­gier­ten Schä­di­gers: Der Ge­schä­digte hat nur einen voll­wer­ti­gen An­spruch ge­gen den nicht pri­vi­le­gier­ten Schä­di­ger (nicht aber ge­gen den pri­vi­le­gier­ten Schä­di­ger). Al­ler­dings kann der nicht pri­vi­le­gierte Schä­di­ger ana­log § 426 Abs. 1 BGB Er­satz vom pri­vi­le­gier­ten Schä­di­ger ver­lan­gen, in­so­weit wird ein Ge­samt­schuldver­hält­nis fin­giert. Da­mit steht der pri­vi­le­gierte Schä­di­ger al­ler­dings schlech­ter, als wenn er den Scha­den al­lein ver­ur­sacht hätte (denn dann würde er gar nicht haf­ten). Um die­ses Pro­blem zu lö­sen, kann man dann dem pri­vi­le­gier­ten Schä­di­ger wie­der einen An­spruch ge­gen den Gläu­bi­ger ge­wäh­ren - es ent­steht ein Re­gress­krei­sel.
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