bb. Was gilt für ein Mitverschulden bei Schadensentstehung?
(2) Welche Bedeutung hat § 254 Abs. 2 S. 2 BGB?
Entgegen der Stellung im Gesetz bezieht sich der Verweis des § 254 Abs. 2 S. 2 BGB nicht nur auf die Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB), sondern auch auf die Mitverursachung der Schadensentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB). Die Regelung wird also als eigenständiger Absatz 3 gelesen. Umstritten ist, ob § 254 Abs. 2 S. 2 BGB eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung ist:
Wer eine Rechtsgrundverweisung annimmt, muss den gesamten § 278 BGB prüfen. Danach ist insbesondere ein Schuldverhältnis erforderlich.
- Hierfür spricht, dass § 254 Abs. 2 S. 2 BGB keine eigenen Voraussetzungen nennt.
Wer eine Rechtsfolgenverweisung annimmt, verzichtet auf das Erfordernis eines Schuldverhältnisses.
- Dafür spricht, dass nur eine "entsprechende" Anwendung angeordnet ist. Allerdings führt dies zu einer Ungleichbehandlung von Schädiger und Geschädigten.
Im Rahmen von vertraglichen Schadensersatzansprüchen führt die Regelung zu einer Gleichbehandlung der Parteien - beide müssen sich das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (der Schädiger unmittelbar nach § 278 BGB, der Geschädigte nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB iVm § 278 BGB).
Schwierig wird dies jedoch im Rahmen des Deliktsrechts - denn dort muss der Schädiger nur für ein Fehlverhalten weisungsgebundener Mitarbeiter mit Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 BGB einstehen. Der Geschädigte muss sich hingegen scheinbar nicht nur seine gesetzlichen Vertreter, sondern sogar jeden Erfüllungsgehilfen im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses aus §§ 823 ff. BGB zurechnen lassen. Dementsprechend setzt die Anwendung von § 254 Abs. 2 S. 2 BGB voraus, dass bereits vor dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien bestand. Um eine umgekehrte Privilegierung des Geschädigten zu vermeiden, muss man § 831 BGB zu Lasten des Geschädigten entsprechend heranziehen.