bb. Was gilt für ein Mit­ver­schul­den bei Scha­densent­ste­hung?

(1) Was prüfe ich bei der Scha­densmin­de­rungs­pflicht?

Nach § 254 Abs. 2 S. 1, 2. Var. und 3. Var. BGB trifft den Ge­schä­dig­ten die Ob­lie­gen­heit, einen ein­mal ent­stan­den Scha­den mög­lichst ge­ring zu hal­ten, ins­be­son­dere Fol­ge­schä­den zu ver­mei­den.

Wer bei ei­nem Un­fall dau­er­haft ver­letzt wird, muss etwa Um­schu­lun­gen durch­füh­ren, um eine an­dere Tä­tig­keit wahr­zu­neh­men, be­vor er eine dau­er­hafte Ren­ten­zah­lung ver­langt. Be­schä­digte Sa­chen sind mög­lichst güns­tig zu re­pa­rie­ren bzw. durch mög­lichst güns­tige Er­satz­be­schaf­fun­gen zu er­set­zen.

Auch hier wirkt die Zu­mut­bar­keit aber ein­schrän­kend zu­guns­ten des Ge­schä­dig­ten.

Der Ge­schä­digte kann einen PKW grund­sätz­lich in eine Ver­tragswerk­statt ge­ben und muss sich nicht auf eine deut­lich güns­ti­gere Durch­schnitts­werk­statt ver­wei­sen las­sen - selbst wenn der Un­ter­schied 2.500 € be­trägt (bei ei­nem Scha­den von 15.000 €); er darf einen Miet­wa­gen zum "Un­fal­ler­satz­ta­rif" mie­ten und muss den Un­fall nicht ver­schwei­gen.

Ei­nen Son­der­fall die­ser Pf­licht re­gelt § 254 Abs. 2, 1. Var. BGB: Da­nach muss der Ge­schä­digte so­weit mög­lich auf die Ge­fahr ho­her Schä­den auf­merk­sam ma­chen, wenn der Schä­di­ger diese nicht oh­ne­hin kennt oder zu­min­dest ken­nen muss­te. Sie müs­sen prü­fen, ob der kon­krete Scha­den auch ent­stan­den wä­re, wenn der Ge­schä­digte vor­her auf die dro­hende Höhe hin­ge­wie­sen hät­te. Hätte der Ge­schä­digte sol­che Hin­weise nach­weis­lich oh­ne­hin nicht be­ach­tet, ist dies fol­gen­los.

Für die Scha­densmin­de­rungs­pflicht ist nicht er­for­der­lich, dass der Ge­schä­digte selbst eine Ur­sa­che für das schä­di­gende Er­eig­nis ge­setzt hat. Er muss viel­mehr auch bei vor­sätz­lich ver­ur­sach­ten Schä­di­gun­gen wei­tere (Folge-)Schä­den ver­mei­den und den Er­satz­be­trag mög­lichst ge­ring hal­ten.

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