(3) Welche Bedeutung hat § 252 BGB?
(a) Was gilt für vergebliche Aufwendungen?
Von einem entgangenen Gewinn im Sinne von § 252 BGB sind vergebliche Aufwendungen abzugrenzen.
Für ein romantisches Wochenende hat B Champagner, rote Rosen und einen Film gekauft. Wenn A ihn überfährt und dadurch das romantische Wochenende ausfällt, sind möglicherweise diese Gegenstände für ihn wertlos, weil das Ziel eines romantischen Wochenendes nicht erreicht werden kann.
Das Risiko, dass Aufwendungen fehlschlagen, trägt grundsätzlich der Geschädigte (nicht der Schädiger). Etwas anderes ist, wenn die Pflichtverletzung gerade die Aufwendungen provoziert hat - nämlich beim Vertrauensschaden (§ 311 Abs. 2 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB, § 179 Abs. 2 BGB, § 122 Abs. 1 BGB).
Im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistungen werden vergebliche (nutzlose) Aufwendungen grundsätzlich nicht als Schaden ersetzt. Eine gewisse Korrektur erfolgt in der Rechtsprechung aber durch die sog. "Rentabilitätsvermutung": Danach wird zugunsten des Geschädigten vermutet, dass Aufwendungen den Wert der durch Schadensersatz ersetzten Leistung im Zweifel um den gleichen Wert erhöhen.
Ein Musikveranstalter macht Werbung für eine Veranstaltung. Die gebuchte Musikgruppe sagt die Veranstaltung kurzfristig unberechtigt ab. Der Musikveranstalter bleibt auf seinen Werbungskosten (Aufwendungen) sitzen. Es ist zu vermuten, dass die Aufwendungen für die Werbung durch die erwartete Musikveranstaltung kompensiert worden wären.
Entsprechend gewährt das Gesetz in § 284 BGB Aufwendungsersatz nur wahlweise an Stelle von Schadensersatz statt der Leistung.