c. Wie werden Schäden ausgeglichen / ersetzt?
cc. Inwieweit werden immaterielle Schäden in Geld ersetzt?
Für die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB kommt es nicht darauf an, ob dadurch echte Vermögensschäden oder nicht bewertbare immaterielle Verluste ausgeglichen werden.
Auch das glücksbringende Plüschtier aus Kindheitstagen (Marktwert 0 €) muss nach § 823 Abs. 1 BGB iVm § 249 Abs. 1 BGB repariert werden, wenn jemand es beschädigt.
Wird hingegen eine Entschädigung in Geld nach § 251 BGB geleistet, greift die beschränkende Vorschrift des § 253 Abs. 1 BGB: Für immaterielle Schäden gibt es grundsätzlich keinen Ersatz.
Eine wesentliche Ausnahme findet sich aber unmittelbar im Anschluss in § 253 Abs. 2 BGB: Für die Verletzung bestimmter, besonders hochrangiger Rechtsgüter (Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung) gibt es auch für immaterielle Schäden eine Entschädigung in Geld ("Schmerzensgeld").
Das Schmerzensgeld ist allerdings keine "Strafe", die den Schädiger zu richtigem Verhalten erziehen soll (anders die "punitive damages" im US-amerikanischen Recht). Es soll nur die nicht in Geld bestehenden Nachteile des Geschädigten durch eine Zahlung ausgleichen, um dessen Leid etwas zu mindern ("Ausgleichsfunktion" bzw. "Genugtuungsfunktion"). Bei ganz geringfügigen Verletzungen ist diese Einbuße so gering, dass kein Bedürfnis nach einem Ausgleich besteht, so dass auch der Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen ist.
Wenn der Friseur seinem Kunden ein graues Haar ausrupft, mag dies eine Körperverletzung darstellen und Schmerzen verursachen. Diese sind aber so gering, dass sie keine Geldzahlung rechtfertigen.
§ 253 Abs. 2 BGB nennt das verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG) nicht. Der BGH bejaht jedoch über § 253 Abs. 2 BGB hinaus einen "Entschädigungsanspruch eigener Art" aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG für besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die sich nicht auf andere Weise ausgleichen lassen, insbesondere bei Eindringen in die Intimsphäre. Auch insoweit geht es um Genugtuungsaspekte, allerdings kann die Zahlung (etwa bei Prominenten) auch dazu dienen, einen Gegenanreiz für weitere Verstöße zu setzen (sog. Präventionsfunktion).