c. Wie wer­den Schä­den aus­ge­gli­chen / er­setzt?

cc. In­wie­weit wer­den im­ma­te­ri­elle Schä­den in Geld er­setzt?

Für die Na­tu­ral­re­sti­tu­tion nach § 249 Abs. 1 BGB kommt es nicht dar­auf an, ob da­durch echte Ver­mö­gens­schä­den oder nicht be­wert­bare im­ma­te­ri­elle Ver­luste aus­ge­gli­chen wer­den.

Auch das glücks­brin­gende Plüsch­tier aus Kind­heits­ta­gen (Markt­wert 0 €) muss nach § 823 Abs. 1 BGB iVm § 249 Abs. 1 BGB re­pa­riert wer­den, wenn je­mand es be­schä­digt.

Wird hin­ge­gen eine Ent­schä­di­gung in Geld nach § 251 BGB ge­leis­tet, greift die be­schrän­kende Vor­schrift des § 253 Abs. 1 BGB: Für im­ma­te­ri­elle Schä­den gibt es grund­sätz­lich kei­nen Er­satz.

Eine we­sent­li­che Aus­nahme fin­det sich aber un­mit­tel­bar im An­schluss in § 253 Abs. 2 BGB: Für die Ver­let­zung be­stimm­ter, be­son­ders hoch­ran­gi­ger Rechts­gü­ter (Kör­per, Ge­sund­heit, Frei­heit, se­xu­elle Selbst­be­stim­mung) gibt es auch für im­ma­te­ri­elle Schä­den eine Ent­schä­di­gung in Geld ("Schmer­zens­geld").

Das Schmer­zens­geld ist al­ler­dings keine "Stra­fe", die den Schä­di­ger zu rich­ti­gem Ver­hal­ten er­zie­hen soll (an­ders die "pu­ni­tive da­ma­ges" im US-ame­ri­ka­ni­schen Recht). Es soll nur die nicht in Geld be­ste­hen­den Nach­teile des Ge­schä­dig­ten durch eine Zah­lung aus­glei­chen, um des­sen Leid et­was zu min­dern ("Aus­gleichs­funk­tion" bzw. "Ge­nug­tu­ungs­funk­tion"). Bei ganz ge­ring­fü­gi­gen Ver­let­zun­gen ist diese Ein­buße so ge­ring, dass kein Be­dürf­nis nach ei­nem Aus­gleich be­steht, so dass auch der An­spruch auf Schmer­zens­geld aus­ge­schlos­sen ist.

Wenn der Fri­seur sei­nem Kun­den ein graues Haar aus­rupft, mag dies eine Kör­per­ver­let­zung dar­stel­len und Schmer­zen ver­ur­sa­chen. Diese sind aber so ge­ring, dass sie keine Geld­zah­lung recht­fer­ti­gen.

§ 253 Abs. 2 BGB nennt das ver­fas­sungs­recht­lich ge­währ­leis­tete all­ge­meine Per­sön­lich­keits­recht (Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG) nicht. Der BGH be­jaht je­doch über § 253 Abs. 2 BGB hin­aus einen "Ent­schä­di­gungs­an­spruch ei­ge­ner Art" aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG für be­son­ders schwer­wie­gende Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen, die sich nicht auf an­dere Weise aus­glei­chen las­sen, ins­be­son­dere bei Ein­drin­gen in die In­tim­sphä­re. Auch in­so­weit geht es um Ge­nug­tu­ungs­a­spek­te, al­ler­dings kann die Zah­lung (etwa bei Pro­mi­nen­ten) auch dazu die­nen, einen Ge­gen­an­reiz für wei­tere Ver­stöße zu set­zen (sog. Prä­ven­ti­ons­funk­tion).

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