bb. In welchen Fällen erfolgt Schadensersatz in Geld?
(2) Wann gibt es Entschädigung in Geld nach § 251 BGB?
Anders als bei den Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 BGB bzw. § 250 BGB soll im Rahmen von § 251 BGB nur der objektive Vermögensverlust ausgeglichen werden. Nach § 251 BGB werden also nur Vermögensschäden ersetzt. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden
- Unmöglichkeit der Herstellung (§ 251 Abs. 1, 1. Var. BGB): Nur eine Entschädigung kommt in Betracht, wenn der Schuldner oder sogar niemand den Zustand herstellen kann, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte (§ 275 Abs. 1 BGB). Dies betrifft insbesondere die Tötung einer Person oder die Zerstörung einer unvertretbaren Sache. Es genügt nicht Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB, da dieser Fall in § 251 Abs. 2 BGB besonders geregelt ist.
- Ungenügende Herstellung (§ 251 Abs. 1, 2. Var. BGB): Unter bestimmten Umständen verbleibt trotz Reparatur eine Vermögenseinbuße (sog. "merkantiler Minderwert"). Außerdem gibt es Fälle, in denen dem Geschädigten die Herstellung nicht zugemutet werden kann. Für diese Fälle kann ein Ausgleich in Geld verlangt werden.
- Unzumutbarkeit der Herstellung (§ 251 Abs. 2 BGB): Der Schädiger (!) kann sowohl die Herstellung als auch die Zahlung der hierzu erforderlichen Kosten verweigern, wenn dies für ihn einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (ähnlich wie nach § 275 Abs. 2 BGB). Auch in diesem Fall ist nur der Vermögensverlust auszugleichen. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Herstellungskosten - stellen diese sich nach Beginn der Maßnahmen als höher heraus, scheidet § 251 Abs. 2 BGB aus. Die Grenze der Verhältnismäßigkeit hängt von dem betroffenen Gegenstand ab.
- Bei Beschädigung eines PKW sind Reparaturkosten (§ 249 Abs. 2 BGB) bis zu einer Höhe von 130% des Wertes des Fahrzeugs vor der Schädigung zu zahlen. Wäre die Reparatur hingegen teurer ("wirtschaftlicher Totalschaden"), genügt eine Entschädigung zum Restwert.
- Bei Verletzung von Menschen findet § 251 Abs. 2 BGB keine Anwendung (arg. ex Art. 1 GG). Für Tiere verlangt § 251 Abs. 2 S. 2 BGB, dass die Heilbehandlungskosten ihren Wert erheblich übersteigen.
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