(1) Was heißt Erstattung der Herstellungskosten (§ 249 Abs. 2 BGB)?
(d) Welche Bedeutung hat die Fristsetzung nach § 250 BGB?
Der Schädiger ist nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet. Allerdings will der Geschädigte nicht in jedem Fall warten, bis er ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil erstritten hat. Hier gewährt ihm § 250 S. 1 BGB einen Ausweg: Er kann dem Schädiger eine Frist setzen, innerhalb derer dieser Naturalrestitution zu leisten hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schädiger den Ersatz ernsthaft und endgültig verweigert (analog § 281 Abs. 2 BGB).
Dies ist nicht die Pflicht aus § 281 BGB - diese bezieht sich auf die Leistung (bzw. die mangelfreie Leistung). Die Fristsetzung aus § 250 BGB setzt hingegen bereits einen bestehenden Schadensersatzanspruch voraus und ändert nur die Rechtsfolge.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Naturalrestitution ausgeschlossen. Stattdessen kann nur noch Zahlung des für die Naturalrestitution erforderlichen Geldbetrags verlangt werden. Dies ist ein wichtiger Unterschied zu § 281 BGB - dort entfällt die Leistungspflicht erst, wenn Schadensersatz verlangt wird (§ 281 Abs. 4 BGB).
In den praktisch häufigsten Fällen bedarf es keiner Fristsetzung, um Ersatz der Kosten für die Naturalrestitution zu verlangen: Bei Sachbeschädigung und Körperverletzung können diese nämlich auch ohne Fristsetzung von Anfang an verlangt werden (§ 249 Abs. 2 BGB). Allerdings führt die Zerstörung einer Sache im Regelfall dazu, dass die Wiederherstellung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) ist. Dann gibt es aber nach § 251 BGB eine Entschädigung in Geld (und keinen Raum für Wiederherstellungskosten). Somit bleibt im Wesentlichen nur die Zerstörung einer vertretbaren Sache im Sinne von § 91 BGB als Anwendungsfall von § 250 BGB.