(1) Was heißt Er­stat­tung der Her­stel­lungs­kos­ten (§ 249 Abs. 2 BGB)?

(d) Wel­che Be­deu­tung hat die Frist­set­zung nach § 250 BGB?

Der Schä­di­ger ist nach § 249 Abs. 1 BGB grund­sätz­lich zur Na­tu­ral­re­sti­tu­tion ver­pflich­tet. Al­ler­dings will der Ge­schä­digte nicht in je­dem Fall war­ten, bis er ein rechts­kräf­ti­ges ge­richt­li­ches Ur­teil er­strit­ten hat. Hier ge­währt ihm § 250 S. 1 BGB einen Aus­weg: Er kann dem Schä­di­ger eine Frist set­zen, in­ner­halb de­rer die­ser Na­tu­ral­re­sti­tu­tion zu leis­ten hat. Die Frist­set­zung ist ent­behr­lich, wenn der Schä­di­ger den Er­satz ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert (ana­log § 281 Abs. 2 BGB).

Dies ist nicht die Pf­licht aus § 281 BGB - diese be­zieht sich auf die Leis­tung (b­zw. die man­gel­freie Leis­tung). Die Frist­set­zung aus § 250 BGB setzt hin­ge­gen be­reits einen be­ste­hen­den Scha­denser­satzan­spruch vor­aus und än­dert nur die Rechts­fol­ge.

Nach Ablauf die­ser Frist ist der An­spruch auf Na­tu­ral­re­sti­tu­tion aus­ge­schlos­sen. Statt­des­sen kann nur noch Zah­lung des für die Na­tu­ral­re­sti­tu­tion er­for­der­li­chen Geld­be­trags ver­langt wer­den. Dies ist ein wich­ti­ger Un­ter­schied zu § 281 BGB - dort ent­fällt die Leis­tungs­pflicht er­st, wenn Scha­denser­satz ver­langt wird (§ 281 Abs. 4 BGB).

In den prak­tisch häu­figs­ten Fäl­len be­darf es kei­ner Frist­set­zung, um Er­satz der Kos­ten für die Na­tu­ral­re­sti­tu­tion zu ver­lan­gen: Bei Sach­be­schä­di­gung und Kör­per­ver­let­zung kön­nen diese näm­lich auch ohne Frist­set­zung von An­fang an ver­langt wer­den (§ 249 Abs. 2 BGB). Al­ler­dings führt die Zer­stö­rung ei­ner Sa­che im Re­gel­fall da­zu, dass die Wie­der­her­stel­lung un­mög­lich (§ 275 Abs. 1 BGB) ist. Dann gibt es aber nach § 251 BGB eine Ent­schä­di­gung in Geld (und kei­nen Raum für Wie­der­her­stel­lungs­kos­ten). So­mit bleibt im We­sent­li­chen nur die Zer­stö­rung ei­ner ver­tret­ba­ren Sa­che im Sinne von § 91 BGB als An­wen­dungs­fall von § 250 BGB.

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