aa. Was bedeutet Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB)?
(1) Wie grenzt man Beseitigungsansprüche ab?
An verschiedenen Stellen gewährt das BGB Ansprüche auf "Beseitigung" einer Störung (§ 12 BGB für Namensverletzungen, § 1004 BGB für Eigentumsstörungen, § 862 BGB für Besitzstörungen). Diese Regelungen werden nach allgemeiner Ansicht nur als Regelbeispiele für einen weitergehenden quasi-negatorischen Beseitigungsanspruch angesehen. Danach kann bei Verletzung beliebiger absolut geschützter Rechtsgüter die Beseitigung der Störung verlangt werden.
Allerdings ist der Beseitigungsanspruch anders als Schadensersatzansprüche verschuldensunabhängig. Daher gibt es ein großes Bedürfnis, die bloße "Beseitigung" (Ursachenbeseitigung) von der (wegen der strengeren Voraussetzungen weitergehenden) "Naturalrestitution" (Folgenbeseitigung) abzugrenzen.
E lagerte in einem Schuppen auf seinem Grundstück giftige Flüssigkeiten. Ein Einbrecher drang in den unzureichend gesicherten Schuppen ein, so dass diese Gifte in den Boden des Nachbargrundstücks des N eindrangen. Auf Veranlassung der Ordnungsbehörden musste der Boden ausgetauscht werden, wozu u.a. ein Gehweg des N zu entfernen war. Nach der Entgiftung ließ N den Gehweg für 1.000 € wiederherstellen. Kann N von E Ersatz dieser 1.000 € verlangen?
Grundsätzlich muss E als (Zustands-)Störer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Eigentumsbeeinträchtigung beseitigen. Das heißt, dass er den Zustand herstellen muss, den das Eigentum ohne die Beeinträchtigung hatte. Das erfordert unstreitig die Entfernung der Platten und den Austausch des betroffenen Erdreichs. Der Störer muss aber darüber hinaus auch die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehenden Eigentumsbeeinträchtigungen beseitigen. Dies umfasst die Wiederherstellung des erst im Rahmen der Beseitigung beeinträchtigten Gehwegs. Der diesbezügliche Anspruch ergibt sich entweder unmittelbar aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB oder aus einer Gesamtanalogie zu § 867 S. 2 BGB, § 962 S. 3 BGB, § 1005 BGB.