bb. In wel­chen Fäl­len er­folgt Scha­denser­satz in Geld?

(1) Was heißt Er­stat­tung der Her­stel­lungs­kos­ten (§ 249 Abs. 2 BGB)?

Im Re­gel­fall will der Ge­schä­digte nicht, dass der Schä­di­ger per­sön­lich bzw. durch von ihm be­stimmte Hilfs­per­so­nen den Scha­den be­sei­tigt. Da­her er­laubt es ihm § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Na­tu­ral­re­sti­tu­tion den hierzu er­for­der­li­chen Geld­be­trag zu ver­lan­gen.

Der Ge­schä­digte muss un­ter meh­re­ren mög­li­chen Va­ri­an­ten der Her­stel­lung des ohne Schä­di­gung be­ste­hen­den Zu­stan­des stets die­je­nige wäh­len, die mit den ge­rings­ten Kos­ten ver­bun­den ist ("Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot"). Für ein­fa­che Re­pa­ra­tu­ren darf er also nicht die beste Werk­statt aus­wäh­len, für sim­ple Heil­be­hand­lun­gen nicht den teu­ers­ten Arzt.

Die Re­ge­lung er­fasst nur die Sachbe­schä­di­gung (die Zer­stö­rung ei­ner Sa­che fällt nur un­ter §§ 250 f. BGB) und die Ver­let­zung des Kör­pers. Für an­dere Schä­den kann Er­satz der Her­stel­lungs­kos­ten erst nach ei­ner ver­geb­li­chen Frist­set­zung (§ 250 BGB) oder un­ter den Voraus­set­zun­gen des § 251 BGB ver­langt wer­den.

Die Norm setzt nicht vor­aus, dass das ge­zahlte Geld auch tat­säch­lich für die Re­pa­ra­tur ei­ner Sa­che ge­nutzt wird. Al­ler­dings er­hält der Schä­di­ger nur Mehr­wert­steuer aus­ge­zahlt, wenn er tat­säch­lich sol­che zah­len muss­te, d.h. die Re­pa­ra­tur oder Heil­be­hand­lung wirk­lich durch­ge­führt wurde (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).

Bei Kör­per­ver­let­zun­gen soll hin­ge­gen (ab­wei­chend vom Wort­laut!) eine Pf­licht be­ste­hen, auch wirk­lich den Scha­den be­sei­ti­gen zu las­sen, be­vor Er­satz der Kos­ten in Geld ge­for­dert wer­den kann.

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