c. Wie wer­den Schä­den aus­ge­gli­chen / er­setzt?

aa. Was be­deu­tet Na­tu­ral­re­sti­tu­tion (§ 249 Abs. 1 BGB)?

So­weit ir­gend mög­lich, muss der Schä­di­ger den Scha­den in na­tura be­sei­ti­gen. Kom­men für die Be­sei­ti­gung meh­rere mög­li­che Wege in Be­tracht, steht zwar grund­sätz­lich dem Ge­schä­dig­ten das Wahl­recht zu, er hat je­doch den we­ni­ger auf­wen­di­gen Weg zu wäh­len (an­sons­ten haf­tet der Schä­di­ger nur auf Geld, § 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine wich­tige Son­der­re­ge­lung trifft § 251 Abs. 2 S. 2 BGB: Da­nach sind ver­letzte Tiere vor­ran­gig zu hei­len, be­vor man nur Geld als Er­satz zahlt.

Dies be­deu­tet: Be­schä­digte Sa­chen hat der Schä­di­ger (per­sön­lich oder durch Hilfs­per­so­nen) zu re­pa­rie­ren oder sie zu er­set­zen.

Na­tu­ral­re­sti­tu­tion er­for­dert da­mit lo­gisch aber auch, dass der Ge­schä­digte die Re­pa­ra­tur oder den Aus­tausch über­haupt er­mög­li­chen kann. Da­ran fehlt es, wenn er die Sa­che in­zwi­schen über­eig­net hat oder zu­min­dest den un­mit­tel­ba­ren Be­sitz auf un­be­stimmte Zeit ver­lo­ren hat (etwa wenn er sie nur als Mie­ter be­saß und dem Ver­mie­ter zu­rück­ge­ge­ben hat).

Die Na­tu­ral­re­sti­tu­tion kann nicht nur in ei­nem tat­säch­li­chen, son­dern auch in ei­nem recht­li­chen Akt lie­gen.

So­weit etwa ein be­las­ten­der Ver­trag im Rah­men von § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB als Scha­den qua­li­fi­ziert wird, ist des­sen Rück­ab­wick­lung die Na­tu­ral­res­ti­tion im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB.

Ob­wohl es sich bei § 249 Abs. 1 BGB um den ge­setz­li­chen Re­gel­fall han­delt, ist die Re­ge­lung in der Pra­xis die Aus­nahme.

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