dd. Was ist die Drittschadensliquidation?
(4) Was gilt für mittelbare Stellvertretung?
Bei der mittelbaren (verdeckten) Stellvertretung handelt jemand in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung. Gesetzlich geregelt ist insbesondere die handelsrechtliche Kommission (§§ 383 ff. HGB). In diesem Fall kommt der Vertrag (mangels Anwendbarkeit des § 164 Abs. 1 BGB) mit dem mittelbaren Vertreter (und nicht mit dem Vertretenen) zustande. Dieser hat aber keinen Schaden, wenn der Dritte schlecht leistet: Wirtschaftlich übernimmt das Risiko der Auftraggeber.
Der Kunsthändler X schickt seinen unbekannten Bruder B zu einer Auktion des V, da er weiß, dass allein seine Beteiligung an den Geboten den Preis in die Höhe treiben würde. B gelingt es, das von X gewünschte Gemälde für einen guten Preis von 5.000 € zu ersteigern. Nun stellt es sich als Fälschung heraus. X, der das Bild schon für 10.000 € weiterverkauft hatte, hat gegen V keine Ansprüche - mit ihm ist kein Kaufvertrag zustandegekommen. B hat zwar einen Anspruch aus § 437 Nr. 3 BGB iVm § 311a Abs. 2 BGB - aber er hat weder Einnahmeverluste noch belastet ihn der an V gezahlte Kaufpreis, da die Rechnung von X gezahlt wird.
Die Drittschadensliquidation stellt also den Zustand her, der aus Sicht des Vertragspartners ohnehin bestand: Der Schaden ist unter den Vertragsparteien abzuwickeln.