dd. Was ist die Drittschadensliquidation?
(2) Was gilt für den Versendungskauf?
Eine Gefahrentlastung war früher vor allem beim Versendungskauf (§ 447 BGB) von Bedeutung.
Nach § 447 Abs. 1 BGB geht die Gefahr des Untergangs auf den Käufer über, sobald die Sache der Transportperson übergeben wurde. Das bedeutet: Zerstört die vom Verkäufer beauftragte Transportperson schuldhaft die gekaufte Sache, muss der Käufer trotzdem den Kaufpreis bezahlen (§ 433 Abs. 2 BGB) und erhält keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB iVm § 283 BGB gegen den Verkäufer. Der Verkäufer hat zwar einen Anspruch gegen die Transportperson aus § 280 BGB iVm § 283 BGB, aber keine Verluste, weil die Ware vom Käufer bezahlt wird. Der Käufer hat hingegen zwar einen Schaden, hat aber keinen Vertrag mit der Transportperson, also kein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 BGB. Auch aus § 823 Abs. 1 BGB kann er keine Ansprüche geltend machen - Eigentümer wäre er erst durch die Übereignung, d.h. im Zweifel bei Übergabe der gekauften Sache geworden.
Die Bedeutung dieser Fallgruppe ist aber durch zwei gesetzliche Regelungen zurückgedrängt worden:
- Nach § 421 Abs. 1 S. 2 HGB iVm § 425 Abs. 1 HGB kann der Empfänger einer Ware bei gewerbsmäßigem Transport seine Schäden in eigenem Namen geltend machen. Er hat also einen eigenen Anspruch, so dass die Drittschadensliquidation auf nicht gewerbsmäßigen (Privat-) Transport beschränkt ist. Dabei sind Absender und Empfänger Gesamtgläubiger (§ 428 BGB).
- Im Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 2 BGB geht die Gefahr nur auf den Käufer über, wenn dieser die Transportperson mit der Ausführung beauftragt hat. Dann besteht aber in der Regel ein Schuldverhältnis zur Transportperson und damit ein eigener Anspruch. Im Verbrauchsgüterkauf scheidet die Drittschadensliquidation ebenfalls aus.