a. Was ist ein Schaden?
dd. Was sind "Aufwendungen"?
Von Schäden (unfreiwilligen Vermögenseinbußen) sind Aufwendungen (freiwillige Vermögenseinbußen) abzugrenzen. Diese Unterscheidung ist allerdings keineswegs eindeutig:
- Wird freiwillig ein Schadensrisiko übernommen, können eingetretene Schäden als Aufwendungen abgerechnet werden. Das bedeutet insbesondere, dass im Rahmen von § 670 BGB auch Schäden des Geschäfsführers zu ersetzen sind.
- Umgekehrt stellen fehlgeschlagene Aufwendungen, d.h. freiwillige Vermögensleistungen, deren Zweck aufgrund eines schädigenden Ereignisses nicht (mehr) erreicht werden kann, unter bestimmten Umständen einen Schaden dar.
Nach der sog. "Frustrationstheorie" sollen fehlgeschlagene Aufwendungen stets uneingeschränkt ersatzfähig sein.
- Dem wird aber entgegengehalten, dass die Schadenshöhe damit völlig in die Hand des Geschädigten gelegt wird, was mit § 254 Abs. 2 BGB unvereinbar wäre.
Die Rechtsprechung bejaht hingegen einen Anspruch auf Ersatz fehlgeschlagener Aufwendungen nur, soweit der Anspruch gerade auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) gerichtet ist. Dies ist nicht nur im Rahmen von § 122 BGB, § 179 BGB und § 311 Abs. 2 BGB der Fall, sondern auch bei deliktischen Schäden, soweit ein die Dispositionsfreiheit betreffendes Schutzgesetz gerade vor unnötigen Aufwendungen schützen soll (etwa § 263 StGB).
- Im Rahmen des positiven Interesses sind vergebliche Aufwendungen als solche grundsätzlich nicht zu ersetzen, denn sie wären auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung getätigt worden, beruhen also nicht auf der Nicht- oder Schlechterfüllung. Allerdings kann es sein, dass die Aufwendungen den Wert der versprochenen Leistung gesteigert hätten. Die Rechtsprechung kommt insoweit den Geschädigten entgegen: Nach der sog. "Rentabilitätsvermutung" muss der Schädiger beweisen, dass die Aufwendungen nicht zu einer Wertsteigerung in der Höhe der jeweiligen Kosten geführt hätten. Der Geschädigte kann auch höhere Wertsteigerungen darlegen und beweisen.