6. Was ist beim Scha­den in § 280 BGB zu prü­fen?

c. Wie wer­den Schä­den aus­ge­gli­chen / er­setzt?

Für den Um­fang des Er­sat­zes kommt es dar­auf an, ob Na­tu­ral­re­sti­tu­tion oder bloße Geld­zah­lung ver­langt wird:

  • Nach § 249 Abs. 1 BGB kann und muss grund­sätz­lich vor­ran­gig ver­langt wer­den, den Zu­stand her­zu­stel­len, der be­ste­hen wür­de, wenn der zum Er­satz ver­pflich­tende Um­stand nicht ein­ge­tre­ten wäre. Da­bei muss nicht ge­prüft wer­den, in­wie­weit ein Ver­mö­gens­scha­den vor­liegt.
  • Nach § 250 BGB oder § 251 BGB wird statt­des­sen eine Geld­zah­lung ge­währt. Dies soll aber grund­sätz­lich nur für sog. Ver­mö­gens­schä­den (ma­te­ri­elle Schä­den) gel­ten (vgl. § 253 Abs. 1 BGB, der Ab­wei­chen­des für im­ma­te­ri­elle Schä­den re­gel­t). Das sind alle Ver­mö­gen­sein­bu­ßen, die einen Markt­preis ha­ben. Man kann sie mit der Dif­fe­renz­hy­po­these er­mit­teln, in­dem man den jet­zi­gen Zu­stand mit demje­ni­gen hy­po­the­ti­schen Zu­stand ver­gleicht, der ohne das schä­di­gende Er­eig­nis be­stan­den hät­te. Nur diese Dif­fe­renz wird er­setzt.

Ein selbst­stän­di­ger, pri­vat kran­ken­ver­si­cher­ter An­walt, der einen ver­faul­ten Jo­ghurt isst, muss nicht nur die Kran­ken­haus­kos­ten be­glei­chen, son­dern er­lei­det auch einen Ver­dienst­aus­fall. Bei­des sind Ver­mö­gen­sein­bu­ßen, die er ohne das schä­di­gende Er­eig­nis nicht er­lit­ten hät­te.

  • Für Nicht­ver­mö­gens­schä­den wird Er­satz nur auf­grund von Son­der­re­ge­lun­gen ge­währt ( z.B. § 253 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB, § 651n Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 2 AGG, § 52 Abs. 2 BPolG, § 8 S. 2 Pro­dHaftG oder § 11 S. 2 StVG). Da­hin­ter steht ei­ner­seits der Ge­dan­ke, dass die Scha­denshöhe schwie­rig zu er­mit­teln ist, an­de­rer­seits die Ge­fahr von Miss­bräu­chen.

Wenn der An­walt Bauch­schmer­zen er­lei­det, kann er da­für nach § 253 Abs. 2 BGB eine bil­lige Ent­schä­di­gung in Geld ("Schmer­zens­geld") ver­lan­gen.

Auf die Un­ter­schei­dung zwi­schen "po­si­ti­vem" (Er­fül­lungs­scha­den) und "ne­ga­ti­vem" In­ter­esse (Ver­trau­ens­scha­den) kommt es bei der Prü­fung der §§ 249 ff. BGB nicht an. Sie müs­sen die Be­griffe in der Klau­sur also an die­ser Stelle nicht er­wäh­nen.
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