6. Was ist beim Schaden in § 280 BGB zu prüfen?
c. Wie werden Schäden ausgeglichen / ersetzt?
Für den Umfang des Ersatzes kommt es darauf an, ob Naturalrestitution oder bloße Geldzahlung verlangt wird:
- Nach § 249 Abs. 1 BGB kann und muss grundsätzlich vorrangig verlangt werden, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei muss nicht geprüft werden, inwieweit ein Vermögensschaden vorliegt.
- Nach § 250 BGB oder § 251 BGB wird stattdessen eine Geldzahlung gewährt. Dies soll aber grundsätzlich nur für sog. Vermögensschäden (materielle Schäden) gelten (vgl. § 253 Abs. 1 BGB, der Abweichendes für immaterielle Schäden regelt). Das sind alle Vermögenseinbußen, die einen Marktpreis haben. Man kann sie mit der Differenzhypothese ermitteln, indem man den jetzigen Zustand mit demjenigen hypothetischen Zustand vergleicht, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Nur diese Differenz wird ersetzt.
Ein selbstständiger, privat krankenversicherter Anwalt, der einen verfaulten Joghurt isst, muss nicht nur die Krankenhauskosten begleichen, sondern erleidet auch einen Verdienstausfall. Beides sind Vermögenseinbußen, die er ohne das schädigende Ereignis nicht erlitten hätte.
- Für Nichtvermögensschäden wird Ersatz nur aufgrund von Sonderregelungen gewährt ( z.B. § 253 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB, § 651n Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 2 AGG, § 52 Abs. 2 BPolG, § 8 S. 2 ProdHaftG oder § 11 S. 2 StVG). Dahinter steht einerseits der Gedanke, dass die Schadenshöhe schwierig zu ermitteln ist, andererseits die Gefahr von Missbräuchen.
Wenn der Anwalt Bauchschmerzen erleidet, kann er dafür nach § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld ("Schmerzensgeld") verlangen.
Auf die Unterscheidung zwischen "positivem" (Erfüllungsschaden) und "negativem" Interesse (Vertrauensschaden) kommt es bei der Prüfung der §§ 249 ff. BGB nicht an. Sie müssen die Begriffe in der Klausur also an dieser Stelle nicht erwähnen.
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