6. Ka­pi­tel: Wo­durch er­lö­schen Pf­lich­ten aus Schuld­ver­hält­nissen?

F. Was ist eine "Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage" (§ 313 BGB)?

Ver­träge ba­sie­ren im Re­gel­fall auf ge­wis­sen An­nahmen und Er­war­tun­gen, die sich nach­träg­lich als falsch er­wei­sen kön­nen. Han­delt es sich da­bei um grund­le­gende Ver­än­de­run­gen, er­laubt § 313 BGB aus­nahms­weise eine An­pas­sung der Ver­ein­ba­rung an die ge­än­der­ten Ver­hält­nis­se. Für ge­setz­li­che Schuld­ver­hält­nisse gilt dies selbst­ver­ständ­lich nicht - denn dort fehlt ge­rade eine ge­mein­same Er­war­tungs­hal­tung als Grund­lage.

Wäh­rend bei den bis­lang be­han­del­ten Un­ter­gang­stat­be­stän­den das Er­lö­schen die ein­zige Rechts­folge ist, führt eine Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage nur in äu­ßers­ten Ex­trem­fäl­len zu ei­nem Rück­tritts- oder Kün­di­gungsrecht (§ 313 Abs. 3 BGB).

Diese Durch­bre­chung des Grund­satzes "pacta sunt ser­van­da" ist vor­sich­tig zu hand­ha­ben - Sie soll­ten sich in der Klau­sur im Zwei­fel nicht auf § 313 BGB stüt­zen! Dis­ku­tie­ren soll­ten Sie die Pro­ble­ma­tik vor al­lem in den be­reits ent­schie­de­nen kon­kre­ten Fall­grup­pen, die wir so­gleich be­han­deln wer­den.

Sie soll­ten sich bei der Prü­fung der Norm an fol­gen­dem Schema ori­en­tie­ren:

1. Keine vor­ran­gi­gen ver­trag­li­chen oder ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen

2. Ge­schäfts­grund­lage, die nicht in der Ri­si­ko­sphäre nur ei­ner Par­tei liegt

3. Schwer­wie­gende Än­de­rung (§ 313 Abs. 1 BGB) oder we­sent­li­cher Irr­tum (§ 313 Abs. 2 BGB)

4. Un­zu­mut­bar­keit des Fest­hal­tens am un­ver­än­der­ten Ver­trag

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