I. Was setzt § 280 Abs. 1 BGB voraus?
6. Was ist beim Schaden in § 280 BGB zu prüfen?
Nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Gläubiger bei einer Pflichtverletzung Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Sie müssen daher in der Klausur in vier Schritten vorgehen, die wir uns noch näher ansehen werden:
1. Liegt ein Schaden vor, d.h. ist eine materielle oder immaterielle unfreiwillige Einbuße an einem geschützten Recht, Rechtsgut oder Interesse eingetreten?
2. Kann man sich die Pflichtverletzung nicht hinwegdenken, ohne dass auch die Einbuße entfiele (Kausalität)? Lag der Eintritt dieser Einbuße bei Vorliegen der Pflichtverletzung nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit (Adäquanz)? Soll die sich aus dem Schuldverhältnis ergebende Pflicht gerade den Eintritt solcher Einbußen verhindern (Schutzzweck der Norm)?
3. In welchem Umfang und in welcher Form ist die Einbuße auszugleichen? (Wiederherstellung in Natur, § 249 Abs. 1 BGB; Zahlung der Herstellungskosten, § 249 Abs. 2 BGB bzw. § 250 BGB; Entschädigung, § 251 BGB, § 253 Abs. 2 BGB)?
4. Ist die Geltendmachung des Schadens möglicherweise gemindert oder ausgeschlossen durch Mitverschulden (§ 254 BGB) oder aufgrund eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses?
Besondere Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit einer Einbuße stellt das Gesetz dann auf, wenn der Schadensersatz die geschuldete Leistung ersetzt (Schadensersatz statt der Leistung, § 280 Abs. 3 BGB) oder auf einer Verspätung der geschuldeten Leistung beruht (Schadensersatz wegen Verzögerung, § 280 Abs. 2 BGB). Eine Pflichtverletzung kann durchaus zu verschiedenen Schadensersatzansprüchen führen, von denen einige solche zusätzlichen Voraussetzungen erfordern, andere hingegen nicht.
K hat bei V ein Medikament für seine kranke Kuh bestellt, das dieser dringend zur Behandlung benötigt. Als V auch nach vier Tagen nicht liefert, fragt K mehrmals nach. Nach drei Tagen setzt K dem V eine Frist von einer Woche. V liefert jedoch immer noch nicht. Daraufhin kauft K das Medikament bei X, wo es 150 € mehr kostet. Die Kosten für die Einnahmeausfälle wären ein Verzögerungsschaden im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB, so dass hierfür die zusätzliche Voraussetzung des Verzugs (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) vorliegen muss. Die Kosten für den Deckungskauf bei X sind hingegen Schadensersatz statt der Leistung im Sinne von § 280 Abs. 3 BGB, so dass hierfür die zusätzliche Voraussetzung einer Fristsetzung (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) vorliegen muss. Pflichtverletzung ist aber in beiden Fällen die Nichtlieferung zur vereinbarten Zeit - die Unterscheidung kommt erst dann in Betracht, wenn Sie genau benannt haben, was ersetzt werden soll. Sie müssen hierzu ggf. die einzelnen Schadensposten separat prüfen.
Die vorstehenden Ausführungen sollten Sie nicht verwirren - in den meisten Fällen ist klar, ob zusätzliche Voraussetzungen erforderlich sind, so dass die Prüfung schnell erledigt ist. Nur in Problemfällen ist eine längere Diskussion erforderlich.
Diese besonderen Voraussetzungen müssen Sie überhaupt nur prüfen, wenn dies naheliegt - also nicht in jedem Fall. Umgekehrt müssen Sie aber, auch wenn Sie § 280 Abs. 1 BGB ohne zusätzliche Voraussetzungen ("pur") bejahen, kurz feststellen, dass kein Fall des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegt und deshalb keine zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, sofern eine Abgrenzung in Betracht kam. Sie sparen sich durch diese inzidente (in die Prüfung von § 280 Abs. 1 BGB integrierte) Ablehnung von § 280 Abs. 3 BGB eine (unnötige) zusätzliche Prüfung eines Anspruchs aus z.B. § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1 BGB.