I. Was setzt § 280 Abs. 1 BGB voraus?
5. Was umfasst das "Vertretenmüssen" (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)?
Ein sehr häufiger Fehler in Klausuren (nicht nur bei Anfängern, sondern sogar im Examen) ist, dass die Begriffe "Verschulden" und "Vertretenmüssen" verwechselt werden. Jedoch handelt es sich dabei um völlig verschiedene Anknüpfungspunkte.
"Verschulden" meint Vorsatz und Fahrlässigkeit (wie in § 823 Abs. 1 BGB) bei Vorliegen der Verschuldensfähigkeit. Demgegenüber regelt das "Vertretenmüssen" in § 276 ff. BGB die Abgrenzung von Risikosphären in Schuldverhältnissen. Deutlich wird dies vor allem in § 278 BGB: Danach muss sich der Schuldner das Verschulden von Hilfspersonen wie eigenes zurechnen lassen - während für ein Verschulden im Deliktsrecht stets eine eigene Verantwortlichkeit erforderlich ist. Aber auch sonst kann das Vertretenmüssen enger oder weiter sein als das Verschulden - dies ergibt sich aus § 276 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB.
Nur die Fahrlässigkeitsdefinition des § 276 Abs. 2 BGB gilt auch für das Verschulden bei §§ 823 ff. BGB; eine Anwendung von § 278 BGB, die Annahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie im Rahmen von §§ 823 ff. BGB wäre ein grober Fehler!
Sie müssen daher gedanklich das Vertretenmüssen immer in drei Schritten durchdenken:
1. Gibt es einen vereinbarten oder gesetzlich angeordneten besonderen Haftungsmaßstab?
2. Wenn nicht: Verhielt sich der Schuldner vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB?
3. Wenn nicht: Kann dem Schuldner das Verschulden einer Hilfsperson nach § 278 BGB zugerechnet werden?