I. Was setzt § 280 Abs. 1 BGB vor­aus?

2. Was er­for­dert die Pf­licht­ver­let­zung?

Im Rah­men der Pf­licht­ver­let­zung müs­sen Sie sau­ber zwi­schen Leis­tungs­pflich­ten (§ 241 Abs. 1 BGB) und Rück­sichts­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB) un­ter­schei­den und das Fehl­ver­hal­ten des Schuld­ners mög­lichst ge­nau an­ge­ben.

  • In den meis­ten Fäl­len geht es um eine Leis­tungs­pflicht­ver­let­zung im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB).

Dies ist etwa der Fall, wenn der Ver­käu­fer dem Käu­fer eine Sa­che ent­ge­gen § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zwar (etwa nach § 930 BGB oder § 931 BGB) über­eig­net, aber nicht über­gibt oder um­ge­kehrt zwar die Sa­che über­gibt, aber die ding­li­che Ei­ni­gung un­ter eine auf­schie­bende Be­din­gung (§ 158 Abs. 1 BGB) stellt und so seine Über­eig­nungspflicht nicht er­füllt (bei ei­nem nicht im Kauf­ver­trag ver­ein­bar­ten Ei­gen­tums­vor­be­halt).

Eine Leis­tungs­pflicht­ver­let­zung liegt auch vor, wenn die über­ge­bene Sa­che einen Sach- (§ 434 BGB) oder Rechts­man­gel (§ 435 BGB) auf­weist (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Dann fin­det § 280 BGB aber nur über den Um­weg des § 437 Nr. 3 BGB An­wen­dung.

Leis­tungs­pflicht­ver­let­zun­gen lie­gen auch vor, wenn der Schuld­ner nicht zur ver­ein­bar­ten Zeit (§ 271 BGB) oder am ver­ein­bar­ten Ort (§ 269 BGB) seine Leis­tung er­bringt.

  • Nur aus­nahms­weise wer­den Ih­nen in Klau­su­ren reine Rück­sichts­nah­me­pflicht­ver­let­zun­gen (§ 241 Abs. 2 BGB) be­geg­nen.

Da­ran müs­sen Sie den­ken, wenn Rech­te, Rechts­gü­ter oder In­ter­es­sen (§ 241 Abs. 2 BGB) des Schuld­ners im Zu­sam­men­hang mit dem Ver­tragsschluss oder der Er­fül­lung ei­ner Leis­tungs­pflicht ver­letzt wer­den, etwa bei Be­lei­di­gun­gen, Sach­be­schä­di­gun­gen oder Kör­per­ver­let­zun­gen.

  • Be­son­dere Schwie­rig­kei­ten be­rei­tet die Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) oder Un­zu­mut­bar­keit (§ 275 Abs. 2 BGB) der Er­fül­lung ei­ner Leis­tungs­pflicht.

Ist eine Leis­tung un­mög­lich, gibt es keine Pf­licht, sie zu er­brin­gen (§ 275 Abs. 1 BGB), bei Un­zu­mut­bar­keit ist die Leis­tungs­pflicht nicht durch­setz­bar, wenn sich der Schuld­ner dar­auf be­ruft (§ 275 Abs. 2 BGB). Muss der Schuld­ner aber nicht leis­ten, ver­letzt er da­durch keine Pf­licht.

Für die an­fäng­li­che Un­mög­lich­keit löst § 311a Abs. 2 BGB die­ses Di­lem­ma, in­dem er auf das bloße Ver­spre­chen der un­mög­li­chen Leis­tung als Pf­licht­ver­let­zung ab­stellt. Bei der nach­träg­li­chen Un­mög­lich­keit ist die Er­klä­rung nicht ganz ein­fach.

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