7. Ka­pi­tel: Wel­che Fol­gen ha­ben Pf­licht­ver­let­zun­gen?

D. Was ist das stell­ver­tre­tende com­mo­dum?

§ 285 Abs. 1 BGB be­stimmt, dass der Schuld­ner in je­dem Fall, d.h. auch wenn die Un­mög­lich­keit vom Gläu­bi­ger oder durch Zu­fall ver­ur­sacht wur­de, al­les her­aus­ge­ben muss, was er für die Un­mög­lich­keit er­hal­ten hat. Es han­delt sich um eine "schuld­recht­li­che Sur­ro­ga­tion", der An­spruch ist auf das so ge­nannte "stell­ver­tre­tende com­mo­dum" (die­sen Fach­aus­druck soll­ten Sie un­be­dingt ler­nen - wich­tig: "com­mo­dum" schreibt man mit "c") ge­rich­tet.

Hat V dem K ein Ge­mälde ver­kauft und wird die­ses vor Über­gabe und Über­eig­nung bei ei­nem von X ver­ur­sach­ten Brand zer­stört, kann K von V aus § 285 Abs. 1 BGB Ab­tre­tung der Scha­denser­satzan­sprü­che ge­gen X (aus § 823 Abs. 1 BGB) oder An­sprü­che aus ei­ner von V ab­ge­schlos­se­nen Sach­ver­si­che­rung (§ 1 VVG iVm § 88 VVG) ver­lan­gen .

Un­ter § 285 BGB fällt aber auch der ge­samte Er­lös, den der Schuld­ner für die Über­eig­nung der Sa­che an einen Dritten er­zielt, wenn ihm da­durch die Über­eig­nung an den Gläu­bi­ger un­mög­lich (§ 275 Abs. 1 BGB) wird. Es wird nicht zwi­schen ei­nem so ge­nann­ten "lu­crum ex re" (dem ob­jek­ti­ven Wert der Sa­che) und ei­nem so ge­nann­ten "lu­crum ex ne­go­tia­tione cum re" (dem er­ziel­ten wei­ter­ge­hen­den Ver­hand­lungs­er­lös) dif­fe­ren­ziert - auch wenn die vom Schuld­ner er­zielte Ge­gen­leis­tung deut­lich über dem Wert liegt, ist diese voll­um­fäng­lich her­aus­zu­ge­ben. Dies gilt nicht nur für eine Ge­gen­leis­tung in Geld, son­dern auch für an­dere Leis­tun­gen, ins­be­son­dere für Sa­chen, die ein­ge­tauscht wur­den.

Wenn V sein Auto an K für 5.000 € ver­kauft und dann vor der Über­gabe (§ 854 Abs. 1 BGB) und Über­eig­nung (§ 929 S. 1 BGB) dem X Be­sitz und Ei­gen­tum am Fahr­zeug ver­schafft, der ihm da­für ein Pferd im Wege ei­nes Tauschs (§ 480 BGB) ver­schafft, kann K die­ses Pferd nach § 285 Abs. 1 BGB her­aus­ver­lan­gen.

Das mag Sie ver­wir­ren - denn die vom Ver­käu­fer er­zielte Ge­gen­leis­tung folgt nicht aus der Über­eig­nung (§ 929 S. 1 BGB), wel­che die Un­mög­lich­keit ver­ur­sacht, son­dern ba­siert auf dem zu­grunde lie­gen­den Ver­pflich­tungs­ge­schäft (etwa dem Kauf­ver­trag, § 433 Abs. 2 BGB), der aber als sol­cher zu­nächst gar kei­nen Ein­fluss auf die er­lo­schene Leis­tungs­pflicht hatte (man kann an un­be­grenzt viele Per­so­nen ver­kau­fen - aber nur an eine wirk­sam über­ge­ben und über­eig­nen). In­so­weit wird (ähn­lich wie im Rah­men von § 816 Abs. 1 S. 1 BGB) die grund­le­gende Wer­tung des Tren­nungs- bzw. Abstrak­ti­ons­prin­zips über­wun­den, um den Mehr­wert dem Be­rech­tig­ten zu­zu­spre­chen. Hier­durch wird der Schuld­ner da­von ab­ge­hal­ten, im ei­ge­nen In­ter­esse über die be­reits ver­spro­chene Sa­che zu ver­fü­gen - denn ein et­wai­ger Ge­winn steht un­mit­tel­bar dem Gläu­bi­ger zu.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Repetitorium BGB I lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.