7. Kapitel: Welche Folgen haben Pflichtverletzungen?
D. Was ist das stellvertretende commodum?
§ 285 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner in jedem Fall, d.h. auch wenn die Unmöglichkeit vom Gläubiger oder durch Zufall verursacht wurde, alles herausgeben muss, was er für die Unmöglichkeit erhalten hat. Es handelt sich um eine "schuldrechtliche Surrogation", der Anspruch ist auf das so genannte "stellvertretende commodum" (diesen Fachausdruck sollten Sie unbedingt lernen - wichtig: "commodum" schreibt man mit "c") gerichtet.
Hat V dem K ein Gemälde verkauft und wird dieses vor Übergabe und Übereignung bei einem von X verursachten Brand zerstört, kann K von V aus § 285 Abs. 1 BGB Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen X (aus § 823 Abs. 1 BGB) oder Ansprüche aus einer von V abgeschlossenen Sachversicherung (§ 1 VVG iVm § 88 VVG) verlangen .
Unter § 285 BGB fällt aber auch der gesamte Erlös, den der Schuldner für die Übereignung der Sache an einen Dritten erzielt, wenn ihm dadurch die Übereignung an den Gläubiger unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) wird. Es wird nicht zwischen einem so genannten "lucrum ex re" (dem objektiven Wert der Sache) und einem so genannten "lucrum ex negotiatione cum re" (dem erzielten weitergehenden Verhandlungserlös) differenziert - auch wenn die vom Schuldner erzielte Gegenleistung deutlich über dem Wert liegt, ist diese vollumfänglich herauszugeben. Dies gilt nicht nur für eine Gegenleistung in Geld, sondern auch für andere Leistungen, insbesondere für Sachen, die eingetauscht wurden.
Wenn V sein Auto an K für 5.000 € verkauft und dann vor der Übergabe (§ 854 Abs. 1 BGB) und Übereignung (§ 929 S. 1 BGB) dem X Besitz und Eigentum am Fahrzeug verschafft, der ihm dafür ein Pferd im Wege eines Tauschs (§ 480 BGB) verschafft, kann K dieses Pferd nach § 285 Abs. 1 BGB herausverlangen.
Das mag Sie verwirren - denn die vom Verkäufer erzielte Gegenleistung folgt nicht aus der Übereignung (§ 929 S. 1 BGB), welche die Unmöglichkeit verursacht, sondern basiert auf dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft (etwa dem Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 BGB), der aber als solcher zunächst gar keinen Einfluss auf die erloschene Leistungspflicht hatte (man kann an unbegrenzt viele Personen verkaufen - aber nur an eine wirksam übergeben und übereignen). Insoweit wird (ähnlich wie im Rahmen von § 816 Abs. 1 S. 1 BGB) die grundlegende Wertung des Trennungs- bzw. Abstraktionsprinzips überwunden, um den Mehrwert dem Berechtigten zuzusprechen. Hierdurch wird der Schuldner davon abgehalten, im eigenen Interesse über die bereits versprochene Sache zu verfügen - denn ein etwaiger Gewinn steht unmittelbar dem Gläubiger zu.