6. Kapitel: Wodurch erlöschen Pflichten aus Schuldverhältnissen?
D. Was ist ein "Rücktritt" (§ 346 BGB)?
Ein Rücktritt ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch welche sich ein Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Anders als die Anfechtung (§ 142 BGB) wird der Vertrag also nicht unwirksam; im Gegensatz zu einer Kündigung sind die bereits erbrachten Leistungen jedoch rückabzuwickeln.
1. Gegenseitiger Vertrag
2. Rücktrittsgrund
a) vertraglicher Rücktrittsvorbehalt
b) gesetzlicher Rücktrittsgrund
aa) Nichtleistung trotz Möglichkeit (§ 323 Abs. 1 BGB)
bb) Reparable Schlechtleistung (§ 323 Abs. 1 BGB)
cc) Unmögliche Leistung (§ 326 Abs. 5 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB)
dd) Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 324 BGB)
ee) Irreparable Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 BGB)
3. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
4. Kein Ausschluss des Rücktritts (insb. § 218 BGB, § 323 Abs. 5 BGB, § 323 Abs. 6 BGB)