7. Kapitel: Welche Folgen haben Pflichtverletzungen?
C. Wann bildet eine Pflichtverletzung einen Rücktrittsgrund?
Bereits im dritten Kapitel haben wir die gesetzlichen Rücktrittsrechte als Fälle des Untergangs von Leistungspflichten kennengelernt. Nachdem wir uns zuvor mit den §§ 280 ff. BGB befasst haben, sollte Ihnen klar geworden sein, dass eine unmittelbare Beziehung zu den §§ 323 ff. BGB besteht:
- § 323 BGB stellt ebenso wie § 281 BGB auf die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB ab. Anders als § 281 BGB spricht § 323 BGB von "nicht vertragsgemäß" statt von "nicht wie geschuldet" - das liegt daran, dass §§ 320 ff. BGB nur für Verträge gelten, §§ 280 ff. BGB hingegen für alle Schuldverhältnisse. Da der Rücktritt wie der "Schadensersatz statt der ganzen Leistung" beide Leistungspflichten zum Erlöschen bringt, finden sich die besonderen Anforderungen aus § 281 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB in § 323 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BGB wieder. Demgegenüber übernimmt § 323 Abs. 6 BGB die Ausschlusstatbestände von § 326 Abs. 2 BGB. Der Grund dafür ist, dass eine Quotelung, die im Rahmen von § 280 ff. BGB durch die Berücksichtigung von Mitverschulden (§ 254 BGB) möglich ist, im Rahmen des Rücktritts ausscheidet.
- § 324 BGB knüpft ebenso wie § 282 BGB an die Nichterfüllung einer Rücksichtnahmepflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB an. Wie in § 282 BGB ist auch insoweit erforderlich, dass dem Gläubiger das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (auch insoweit ist der Unterschied zu § 282 BGB, der verlangt, dass die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist, dadurch bedingt, dass die §§ 320 ff. BGB nur für Verträge gelten, §§ 280 ff. BGB hingegen für alle Schuldverhältnisse).
- Schließlich gibt es auch eine Entsprechung zu § 283 BGB (und zu § 311a Abs. 2 BGB): Nach § 326 Abs. 5 BGB ist bei Untergang oder Nichtbestehen der Leistungspflicht des Schuldners wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) oder Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2 BGB oder § 275 Abs. 3 BGB ein Rücktritt nach § 323 BGB ohne Fristsetzung möglich.
Die Details dieser Rücktrittsrechte haben wir bereits erörtert - daher ist eine Wiederholung hier nicht erforderlich.
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