6. Kapitel: Wodurch erlöschen Pflichten aus Schuldverhältnissen?
E. Was ist ein "Widerruf" (§ 355 BGB)?
Nach § 355 Abs. 1 S. 1 BGB sind bei Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts beide Parteien des widerrufenen Vertrags nicht mehr an ihre Willenserklärungen gebunden. Anders als die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) hindert dies aber nicht rückwirkend das Entstehen des Schuldverhältnisses, sondern wirkt "ex nunc": Es kann nicht mehr Erfüllung verlangt werden; die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen erfolgt nach § 355 Abs. 3 BGB und den §§ 357 ff. BGB - nicht etwa nach §§ 812 ff. BGB. Unberührt bleiben allerdings Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB).
Ein typischer Anfängerfehler ist es, die Widerrufsrechte nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB und nach § 355 BGB zu verwechseln - diese haben nichts miteinander zu tun!
Um festzustellen, ob der Verbraucher ein Widerrufsrecht ausüben kann, bietet sich folgendes Prüfungsschema an:
I. Vorliegen eines entgeltlichen Verbrauchervertrages (§ 312 Abs. 1 BGB iVm § 310 Abs. 3 BGB)II. Keine Ausnahme nach § 312 Abs. 2 BGB
III. Vorliegen eines Widerrufsgrundes (§ 312g BGB)
1. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312b BGB)
2. Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB)
3. Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495 Abs. 1 BGB)
4. Ratenlieferungsvertrag (§ 510 Abs. 2 BGB)
5. Teilzeitwohnrechtevertrag, Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag (§ 485 BGB)
6. Verbraucherbauvertrag (§ 650l S. 1 BGB)
IV. Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 1 S. 2 - S. 4 BGB)
V. Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 1 S. 5, Abs. 2 BGB, §§ 356 ff. BGB)
VI. Rechtsfolge: Rückabwicklung (§ 355 Abs. 3 BGB, §§ 357 ff. BGB)