6. Kapitel: Wodurch erlöschen Pflichten aus Schuldverhältnissen?
B. Was ist eine "Aufrechnung" (§§ 387 ff. BGB)?
Die Aufrechnung führt zum Erlöschen von zwei Forderungen (§ 389 BGB):
- Die "Hauptforderung" ist diejenige Forderung, um welche es dem Aufrechnenden (der nach der Systematik des BGB Schuldner ist) hauptsächlich geht - also die gegen ihn gerichtete Forderung.
- Die "Gegenforderung" ist demgegenüber eine Forderung, welche der Schuldner gegen seinen Gläubiger (den Aufrechnungsgegner) hat. Er will sie möglicherweise behalten - gibt sie aber auf, um sich seiner eigenen Schuld zu entledigen.
Ziel der Regelung ist es, die Abwicklung zu erleichtern: Die Einschaltung staatlicher Vollstreckungsorgane entfällt und das Risiko der Verjährung der eigenen Forderung (§ 215 BGB) oder der Insolvenz des Schuldners (§ 94 InsO, § 95 InsO) wird vermindert.
I. Aufrechnungslage (§ 387 BGB)
1. Gegenseitigkeit der Forderungen
2. Gleichartigkeit der Forderungen
3. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (Forderung des Aufrechnenden) (§ 390 BGB)
4. Erfüllbarkeit der Hauptforderung (Forderung des Aufrechnungsgegners)
II. Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)
III. Kein Ausschluss der Aufrechnung
1. Kein Aufrechnungsausschluss (arg. ex § 391 Abs. 2 BGB) - beachte aber § 309 Nr. 3 BGB
2. Keine beschlagnahmte Forderung (§ 392 BGB iVm §§ 829 ff. ZPO)
3. Hauptforderung desjenigen, gegen den die Aufrechnung erklärt wird, stammt nicht aus vorsätzlichem Delikt (§ 393 BGB)
4. Hauptforderung desjenigen, gegen den die Aufrechnung erklärt wird, ist pfändbar (§ 394 S. 1 BGB iVm §§ 850 ff. ZPO)
IV. Rechtsfolge: Rückwirkendes Erlöschen von Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich decken