6. Ka­pi­tel: Wo­durch er­lö­schen Pf­lich­ten aus Schuld­ver­hält­nissen?

B. Was ist eine "Auf­rech­nung" (§§ 387 ff. BGB)?

Die Auf­rech­nung führt zum Er­lö­schen von zwei For­de­run­gen (§ 389 BGB):

  • Die "Haupt­for­de­rung" ist die­je­nige For­de­rung, um wel­che es dem Auf­rech­nen­den (der nach der Sys­te­ma­tik des BGB Schuld­ner ist) haupt­säch­lich geht - also die ge­gen ihn ge­rich­tete For­de­rung.
  • Die "Ge­gen­for­de­rung" ist dem­ge­gen­über eine For­de­rung, wel­che der Schuld­ner ge­gen sei­nen Gläu­bi­ger (den Auf­rech­nungsgeg­ner) hat. Er will sie mög­li­cher­weise be­hal­ten - gibt sie aber auf, um sich sei­ner ei­ge­nen Schuld zu ent­le­di­gen.

Ziel der Re­ge­lung ist es, die Ab­wick­lung zu er­leich­tern: Die Ein­schal­tung staat­li­cher Voll­stre­ckungs­or­gane ent­fällt und das Ri­siko der Ver­jäh­rung der ei­ge­nen For­de­rung (§ 215 BGB) oder der In­sol­venz des Schuld­ners (§ 94 InsO, § 95 InsO) wird ver­min­dert.

I. Auf­rech­nungslage (§ 387 BGB)

1. Ge­gen­sei­tig­keit der For­de­run­gen

2. Gleich­ar­tig­keit der For­de­run­gen

3. Durch­setz­bar­keit der Ge­gen­for­de­rung (For­de­rung des Auf­rech­nen­den) (§ 390 BGB)

4. Er­füll­bar­keit der Haupt­for­de­rung (For­de­rung des Auf­rech­nungsgeg­ners)

II. Auf­rech­nungser­klä­rung (§ 388 BGB)

III. Kein Aus­schluss der Auf­rech­nung

1. Kein Auf­rech­nungsaus­schluss (arg. ex § 391 Abs. 2 BGB) - be­achte aber § 309 Nr. 3 BGB

2. Keine be­schlag­nahmte For­de­rung (§ 392 BGB iVm §§ 829 ff. ZPO)

3. Haupt­for­de­rung des­je­ni­gen, ge­gen den die Auf­rech­nung er­klärt wird, stammt nicht aus vor­sätz­li­chem De­likt (§ 393 BGB)

4. Haupt­for­de­rung des­je­ni­gen, ge­gen den die Auf­rech­nung er­klärt wird, ist pfänd­bar (§ 394 S. 1 BGB iVm §§ 850 ff. ZPO)

IV. Rechts­fol­ge: Rück­wir­ken­des Er­lö­schen von Haupt- und Ge­gen­for­de­rung, so­weit sie sich de­cken

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