I. Wann tritt Erfüllung ein?
3. An wen darf die Leistung erbracht werden?
Nach § 362 Abs. 1 BGB ist die geschuldete Leistung an den Gläubiger zu bewirken. Davon gibt es drei Ausnahmen, die wir bereits im letzten Kapitel besprochen haben:
- Etwas anderes gilt zunächst beim Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), aufgrund dessen die Leistung gerade an einen im Vertrag benannten Dritten zu bewirken ist (mit der Möglichkeit der Zurückweisung durch diesen nach § 333 BGB).
- Der Gläubiger kann aber auch einen Dritten ermächtigen, an seiner Stelle die Leistung in Empfang zu nehmen. Diesbezüglich verweist § 362 Abs. 2 BGB auf § 185 BGB. Danach ist grundsätzlich eine vor der Erfüllung gegenüber dem Dritten oder dem Vertragspartner erklärte Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB iVm § 183 S. 1 BGB) erforderlich. Stattdessen kann aber auch nachträglich eine Genehmigung gegenüber einem dieser Adressaten erklärt werden (§ 185 Abs. 2 BGB iVm § 184 Abs. 1 BGB).
Oft handelt es sich um (für den Vertragspartner nicht erkennbare) Verträge zugunsten Dritter:
V verkauft K einen neuen Porsche. Dieser muss jedoch erst von H produziert werden. V weist H an, das Auto direkt an K zu liefern und ihm zu übereignen ("Durchlieferung"), wodurch die Pflicht zur Übergabe und Übereignung des H gegenüber V (§ 650 S. 1 BGB iVm § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) erfüllt wird.
Um das Auto zu bezahlen, nimmt K ein Darlehen bei der Bank B auf. Diese zahlt nicht an K, sondern unmittelbar an V, wodurch die Auszahlungspflicht der Bank B gegenüber K (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB) erfüllt wird.
- Die dritte denkbare Möglichkeit, wirksam an einen Dritten zu leisten, ist die Vereinbarung einer "Einziehungsermächtigung". Bedeutung hat diese immer dann, wenn eine Forderung zwar wirksam nach § 398 BGB durch Abtretung übertragen wird, der Schuldner davon jedoch nichts erfahren und stattdessen (unabhängig von § 407 BGB) weiter an den alten Gläubiger leisten soll.