A. Was be­deu­tet "Er­fül­lung" (§ 362 BGB)?

III. Was ist eine Leis­tung er­fül­lungs­hal­ber?

Die Leis­tung er­fül­lungs­hal­ber ist im Ge­setz nicht aus­drück­lich ge­re­gelt. Al­ler­dings er­gibt sich das Be­dürf­nis für ein sol­ches In­sti­tut schon aus § 364 Abs. 2 BGB: Wenn die Über­nahme ei­ner neuen Ver­bind­lich­keit keine Leis­tung an Er­fül­lung statt dar­stellt, muss sie wohl eine an­dere recht­li­che Be­deu­tung ha­ben.

Bei ei­ner Leis­tung er­fül­lungs­hal­ber er­lischt die Leis­tungs­pflicht nicht. Je­doch darf der Gläu­bi­ger den Schuld­ner erst in An­spruch neh­men, wenn die Ver­wer­tung des ihm an­ge­bo­te­nen Er­satz­ge­gen­stands un­ter An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt schei­tert.

Die prak­ti­sche Be­deu­tung der Leis­tung er­fül­lungs­hal­ber ist groß. Der Grund hier­für ist, dass bei der Aus­le­gung der Er­klä­run­gen (§ 133 BGB, § 157 BGB) zu fra­gen ist, ob der Gläu­bi­ger wirk­lich das Ri­siko der Ver­wer­tung tra­gen will - nur dann kann eine An­nahme an Er­fül­lung statt im Sinne von § 364 Abs. 1 BGB be­jaht wer­den. In die­sen Zu­sam­men­hang ge­hört auch die Aus­le­gungs­re­gel des § 364 Abs. 2 BGB: Im Zwei­fel will der Gläu­bi­ger kei­nen Schuld­nerwech­sel, so dass die Ver­schaf­fung ei­ner neuen Ver­bind­lich­keit den ur­sprüng­li­chen Schuld­ner nicht aus sei­nen Pf­lich­ten ent­las­sen soll.

Wich­tigs­tes Bei­spiel ist die Zah­lung mit Kre­dit­karte oder per EC-Karte (mit Un­ter­schrift) in ei­nem La­den­ge­schäft: Da­bei er­langt der Gläu­bi­ger ne­ben dem (fort­be­ste­hen­den) An­spruch ge­gen den Kun­den einen zu­sätz­li­chen An­spruch ge­gen den Kar­ten­aus­stel­ler. Ist die­ser nicht ein­bring­bar (etwa weil das Konto über­zo­gen ist oder die Karte ge­stoh­len ist), kann er sich wei­ter an den Kun­den hal­ten.

In die­sem Zu­sam­men­hang soll­ten Sie sich auch ein­mal § 835 Abs. 1 ZPO an­se­hen: Da­nach kann der Gläu­bi­ger bei Zwangs­voll­stre­ckung in eine Geld­for­de­rung die fremde For­de­rung nach sei­ner Wahl zur Ein­zie­hung oder an Zah­lungs statt über­wei­sen las­sen. Der erste Fall ent­spricht der Leis­tung er­fül­lungs­hal­ber (schei­tert die Ein­zie­hung, kann er wei­ter voll­stre­cken), der zweite Fall wäre eine An­nahme an Er­fül­lung statt (mit der Fol­ge, dass eine wei­tere Voll­stre­ckung aus­schei­det, § 835 Abs. 2 ZPO).

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