A. Was bedeutet "Erfüllung" (§ 362 BGB)?
III. Was ist eine Leistung erfüllungshalber?
Die Leistung erfüllungshalber ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings ergibt sich das Bedürfnis für ein solches Institut schon aus § 364 Abs. 2 BGB: Wenn die Übernahme einer neuen Verbindlichkeit keine Leistung an Erfüllung statt darstellt, muss sie wohl eine andere rechtliche Bedeutung haben.
Bei einer Leistung erfüllungshalber erlischt die Leistungspflicht nicht. Jedoch darf der Gläubiger den Schuldner erst in Anspruch nehmen, wenn die Verwertung des ihm angebotenen Ersatzgegenstands unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt scheitert.
Die praktische Bedeutung der Leistung erfüllungshalber ist groß. Der Grund hierfür ist, dass bei der Auslegung der Erklärungen (§ 133 BGB, § 157 BGB) zu fragen ist, ob der Gläubiger wirklich das Risiko der Verwertung tragen will - nur dann kann eine Annahme an Erfüllung statt im Sinne von § 364 Abs. 1 BGB bejaht werden. In diesen Zusammenhang gehört auch die Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB: Im Zweifel will der Gläubiger keinen Schuldnerwechsel, so dass die Verschaffung einer neuen Verbindlichkeit den ursprünglichen Schuldner nicht aus seinen Pflichten entlassen soll.
Wichtigstes Beispiel ist die Zahlung mit Kreditkarte oder per EC-Karte (mit Unterschrift) in einem Ladengeschäft: Dabei erlangt der Gläubiger neben dem (fortbestehenden) Anspruch gegen den Kunden einen zusätzlichen Anspruch gegen den Kartenaussteller. Ist dieser nicht einbringbar (etwa weil das Konto überzogen ist oder die Karte gestohlen ist), kann er sich weiter an den Kunden halten.
In diesem Zusammenhang sollten Sie sich auch einmal § 835 Abs. 1 ZPO ansehen: Danach kann der Gläubiger bei Zwangsvollstreckung in eine Geldforderung die fremde Forderung nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt überweisen lassen. Der erste Fall entspricht der Leistung erfüllungshalber (scheitert die Einziehung, kann er weiter vollstrecken), der zweite Fall wäre eine Annahme an Erfüllung statt (mit der Folge, dass eine weitere Vollstreckung ausscheidet, § 835 Abs. 2 ZPO).