A. Was be­deu­tet "Er­fül­lung" (§ 362 BGB)?

II. Was ist eine Leis­tung an Er­fül­lung statt (§ 364 BGB)?

Mög­li­cher­weise ver­sucht der Schuld­ner das In­ter­esse des Gläu­bi­gers auf eine an­dere Weise zu be­frie­di­gen als ur­sprüng­lich ver­ein­bart. Nach § 364 Abs. 1 BGB führt dies nur dann zum Er­lö­schen der Leis­tungs­pflicht, wenn der Gläu­bi­ger die tat­säch­lich an­ge­bo­tene Leis­tung an Er­fül­lungs statt an­nimmt. Da­bei han­delt es sich ei­gent­lich um eine Än­de­rung des Ver­trags (§ 311 Abs. 1 BGB) durch eine kon­klu­dente Ei­ni­gung: Der Schuld­ner bie­tet of­fen eine an­dere Leis­tung als die ge­schul­dete an und macht da­durch einen An­trag (§ 145 BGB). Die­sen nimmt der Gläu­bi­ger an (§ 150 BGB), wenn er die Er­satz­leis­tung ak­zep­tiert und auf die Er­fül­lung der ur­sprüng­li­chen Ver­ein­ba­rung ver­zich­tet.

Im Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­recht ist eine Leis­tung an Er­fül­lung statt für die Ein­lage­pflicht der Ge­sell­schaf­ter bzw. Ak­tio­näre aus­ge­schlos­sen - siehe § 54 Abs. 3 S. 1 AktG , § 5 Abs. 4 S. 1 Gm­bHG (§ 19 Abs. 4 Gm­bHG). Die darin lie­gende "ver­deckte Sa­chein­lage" ist ge­le­gent­lich Klau­sur­the­ma.

Die an­ge­nom­mene Leis­tung tritt an die Stelle der ur­sprüng­lich ver­ein­bar­ten. So­lange das Schuld­ver­hält­nis be­steht, ge­währt die­ses einen Rechts­grund für das Be­hal­ten des als Er­satz an­ge­nom­me­nen Ge­gen­stands im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB.

In der Klau­sur kommt es da­bei ent­schei­dend auf eben diese An­nahmeer­klä­rung an. Sie müs­sen das Ver­hal­ten und ggf. die Äu­ße­rung des Gläu­bi­gers ge­nau aus­le­gen (§ 133 BGB, § 157 BGB). Im Zwei­fel wird er einen Grund ge­habt ha­ben, warum er ge­rade die ur­sprüng­li­che Leis­tung ver­ein­bart hat. Die an­ge­nom­mene Sa­che kann also aus sei­ner Sicht auch schlicht als Si­cher­heit die­nen oder nur da­zu, eine Be­schä­di­gung oder Zer­stö­rung zu ver­hin­dern.

Ein be­son­de­rer Fall der Mög­lich­keit ei­ner Leis­tung an Er­fül­lung statt ist die Er­set­zungs­be­fug­nis des Schuld­ners, die wir im ers­ten Ka­pi­tel be­han­delt ha­ben. Da­bei liegt das Ein­ver­ständ­nis in die po­ten­ti­elle Ver­tragsän­de­rung be­reits bei Ver­tragsschluss vor.

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