B. Wer ist der "Gläu­bi­ger"?

I. Was gilt, wenn meh­rere Per­so­nen be­rech­tigt sind?

Gläu­bi­ger ei­ner Leis­tung kön­nen auch meh­rere Per­so­nen sein. Da­von ist die Be­rech­ti­gung ei­ner "Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts" (§ 705 BGB) oder ei­ner Of­fe­nen Han­dels­ge­sell­schaft (§ 105 HGB) zu un­ter­schei­den - bei die­ser ist die rechts­fä­hige Ge­sell­schaft (§ 14 Abs. 2 BGB) Gläu­bi­ger - nicht etwa ihre Ge­sell­schaf­ter als Per­so­nen­mehr­heit.

Dann stellt sich für den Schuld­ner die Fra­ge, an wen er die Leis­tung (ganz oder teil­wei­se) zu er­brin­gen hat.

  • Eine un­teil­bare Leis­tung kann ent­we­der an einen oder an alle Gläu­bi­ger ge­mein­sam er­bracht wer­den. Da die Auf­tei­lung ge­rade nicht mög­lich ist, schei­det es schon denklo­gisch aus, je­dem Gläu­bi­ger nur sei­nen An­teil an­zu­bie­ten.
  • Kann die Leis­tung da­ge­gen auf­ge­teilt wer­den, scheint es nahe zu lie­gen, den Schuld­ner zu ver­pflich­ten, je­dem Gläu­bi­ger ein­fach nur den ihm zu­ste­hen­den An­teil an­zu­bie­ten. Auch hier ist es aber für ihn si­cher­lich at­trak­ti­ver, ein­fach al­les an einen Gläu­bi­ger zu leis­ten oder die un­ge­teilte Leis­tung an alle Gläu­bi­ger zu er­brin­gen. In die­sem Fall muss er näm­lich nicht das Ri­siko tra­gen, ver­se­hent­lich zu viel oder zu we­nig an ein­zelne Gläu­bi­ger zu leis­ten; die Auf­tei­lung ist dann Sa­che der Gläu­bi­ger un­ter­ein­an­der.

Das Ge­setz un­ter­schei­det drei Ge­stal­tun­gen:

  1. Bei der Teil­gläu­bi­ger­schaft (§ 420 BGB) ist die Leis­tung (die teil­bar sein muss) vom Schuld­ner zu tei­len und je­dem Gläu­bi­ger der ihm zu­ste­hende Teil an­zu­bie­ten.
  2. Bei der Ge­samt­gläu­bi­gerschaft (§ 428 BGB) ge­nügt es dem­ge­gen­über, dass die Leis­tung ge­gen­über ei­nem be­lie­bi­gen Gläu­bi­ger er­bracht wird. Die Tei­lung ist dann Auf­gabe der Gläu­bi­ger un­ter­ein­an­der.
  3. Bei der Mit­gläu­bi­ger­schaft (ge­mein­schaft­li­chen Gläu­bi­gerschaft, § 432 BGB) schließ­lich muss der Schuld­ner die Leis­tung an alle Gläu­bi­ger zu­sam­men er­brin­gen. Die Auf­tei­lung ob­liegt den Gläu­bi­gern selbst. Das Ge­setz stellt da­bei aus­drück­lich auf eine "un­teil­ba­re" Leis­tung ab.
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