5. Kapitel: Wer sind die Parteien des Schuldverhältnisses?
B. Wer ist der "Gläubiger"?
Als "Gläubiger" bezeichnet man denjenigen, der von einem Schuldner etwas verlangen (d.h. ihn gerichtlich darauf in Anspruch nehmen) kann. Wie der Schuldner muss der Gläubiger kein Mensch sein, sondern kann auch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person sein.
Im Kaufvertrag ist der Verkäufer Gläubiger des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises und auf Abnahme der gekauften Sache; der Käufer ist Gläubiger des Anspruchs auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache.
Der Gläubiger kann Dritte zum Empfang einer Leistung ermächtigen (§ 362 Abs. 2 BGB iVm § 185 Abs. 1 BGB). Bereits bei Abschluss eines Vertrages kann ein Dritter als Leistungsempfänger benannt werden und diesem sogar ein eigenes Klagerecht zugestanden werden (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 Abs. 1 BGB). Dadurch wird der Dritte aber nicht zum Gläubiger des Anspruchs.
Ebenso wie auf Schuldnerseite können auch auf Gläubigerseite mehrere Personen nebeneinander stehen. Diese Fälle der Gläubigermehrheit sind ebenfalls in §§ 420 ff. BGB geregelt.
In § 311 Abs. 3 BGB ist angedeutet, dass sich Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) auch auf Personen erstrecken können, die nicht Gläubiger einer Leistungspflicht sind. Bei solchen Schuldverhältnissen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist der Dritte Gläubiger der Rücksichtnahmepflicht (obwohl er keinen Anspruch auf die Leistungspflicht hat).
Bei einem Mietvertrag über eine Wohnung sind die Eltern Gläubiger des Anspruchs auf Gebrauchsüberlassung, da sie den Mietvertrag geschlossen haben. Der Vermieter ist aber auch den Kindern der Mieter gegenüber verpflichtet, etwa die Sicherheit des Treppenhauses zu gewährleisten - verletzen sich diese wegen eines defekten Geländers, haftet er ihnen auf Schadensersatz. Insoweit sind die Kinder Gläubiger der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB).
Der Austausch des Gläubigers ist grundsätzlich unproblematisch. Dementsprechend ist eine Abtretung (§ 398 BGB) ohne Zustimmung des Schuldners möglich. Jedoch gibt es verschiedene Schutzvorschriften zu seinen Gunsten.