C. Wer ist der "Schuldner"?
II. Wie kann der Schuldner ausgewechselt werden?
Das BGB kennt drei Gestaltungen, durch welche sich das Gefüge seitens der Schuldner ändern kann:
- § 414 BGB regelt die Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger.
- § 415 BGB betrifft hingegen die Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem bisherigen Schuldner und dem neuen Schuldner.
- Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist der Schuldbeitritt, durch welchen mindestens eine weitere Person neben dem bisherigen Schuldner haften soll. Es sollen also letztlich zwei Personen gesamtschuldnerisch für die Schuld haften - bei der Schuldübernahme erlischt hingegen die Verpflichtung des bisherigen Schuldners. Der Schuldbeitritt führt hier also nicht zu einem Schuldnerwechsel, sondern zu einer Schuldnermehrheit.
Praktische Bedeutung hat vor allem die Regelung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB, wonach der Übernehmer eines kaufmännischen Unternehmens, der die Firma beibehält, grundsätzlich für die vor der Übernahme entstandenen Verbindlichkeiten (neben dem bisherigen Inhaber, § 26 HGB) haftet. Andere Fälle eines gesetzlichen Schuldbeitritts finden sich etwa in § 546 Abs. 2 BGB, § 604 Abs. 4 BGB oder § 2382 BGB.
Schuldübernahme und Schuldbeitritt sind Verfügungsgeschäfte - sie verändern den Inhalt des bisherigen Anspruchs (konkret die Parteien). Sie sind von dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft zu trennen. Dessen Unwirksamkeit hat aber keine Auswirkungen auf das Verfügungsgeschäft - die Rückabwicklung folgt vielmehr aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB.
Abzugrenzen ist die rein tatsächliche Erfüllung durch eine andere Person als durch den Schuldner (§ 267 Abs. 1 S. 2 BGB), welche die Parteien des Schuldverhältnisses unverändert lässt. Ebenfalls kein Fall des Schuldnerwechsels ist die sog. Erfüllungsübernahme im Sinne von § 329 BGB - aus einem solchen Vertrag zwischen dem bisherigen Schuldner und einem Dritten erwirbt der Gläubiger im Zweifel gerade keinen eigenen Anspruch gegen den Dritten.