C. Wer ist der "Schuldner"?
I. Was gilt, wenn mehrere Personen verpflichtet sind?
Durch ein Schuldverhältnis können auch mehrere Personen verpflichtet werden. Dabei stellen sich zwei sauber zu trennende Fragen: Einerseits ist zu beurteilen, wie diese Personen im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger haften, andererseits müssen Sie das Innenverhältnis der Schuldner untereinander prüfen. Das Gesetz unterscheidet drei Varianten:
Für eine teilbare Schuld sieht das Gesetz die Teilschuld (§ 420 BGB) vor. Dabei muss jeder Schuldner lediglich den ihm zustehenden Teil der Leistung erbringen. Letztlich werden also mehrere Rechtsbeziehungen in einem einheitlichen Rahmen gebündelt. Nur selten spielt diese Verbindung eine Rolle.
A möchte auf seinem Grundstück 175 qm und B auf seinem Grundstück 200 qm Rollrasen verlegen. Damit sie in den Genuss eines Mengenrabatts kommen, erteilen sie den Auftrag gemeinsam. Jeder von beiden ist jedoch nur verpflichtet, den auf seinen Anteil entfallenden Preis zu zahlen.
In der Praxis überwiegt demgegenüber die Gesamtschuld (§ 421 BGB). Bei der Gesamtschuld darf jeder Schuldner die Leistung vollständig erbringen, kann aber dann im Innenverhältnis anteiligen Rückgriff nehmen (§ 426 BGB). Der Gläubiger kann von jedem Schuldner nach seiner Wahl die ganze Leistung oder einen Teil verlangen.
E und F verprügeln gemeinsam den H, sodass diesem Behandlungskosten in Höhe von 2.000 € entstehen. H kann sowohl von E als auch von F die Behandlungskosten fordern. (vgl. §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB)
Bei einer unteilbaren Leistung ist die Gesamtschuld die einzige Gestaltungsmöglichkeit, die das Gesetz vorsieht (§ 431 BGB). Insoweit bedarf es der Ergänzung durch die ungeschriebene Gestaltung der gemeinschaftlichen Schuld (s.u.), wenn der einzelne Schuldner die Leistung nicht allein, sondern nur gemeinsam mit den anderen Schuldnern erbringen kann. Sie stellt somit das Spiegelbild zur Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) dar.
Die Musiker A, B, C und D verpflichten sich ein Quartett zu spielen.
Möglich ist sie aber auch bei einer teilbaren Leistung. Insoweit greift für vertragliche Schuldverhältnisse die Regelung des § 427 BGB sowie für Schadensersatzansprüche § 840 BGB.