I. Was sind "Pflichten"?
1. Was sind "Leistungspflichten" (§ 241 Abs. 1 BGB)?
Ein Schuldverhältnis wird geprägt durch Leistungspflichten. Diese werden in § 241 Abs. 1 BGB grob umrissen: Der Gläubiger ist berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern, die auch in einem Unterlassen bestehen kann.
Eine Leistungspflicht ist eine gerichtlich einklagbare Verpflichtung des Schuldners zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Leistungspflichten sind der Gegenstand eines Anspruchs (§ 194 BGB).
Die Einordnung einer bestimmten Pflicht als Leistungspflicht (im Gegensatz zu einer Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB) hat erhebliche Konsequenzen für die Fallbearbeitung:
- Nur bei Leistungspflichten besteht die Möglichkeit, auf Erfüllung dieser zu klagen und diese notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Reine Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) führen zwar zu Schadensersatzansprüchen (§ 280 Abs. 1 BGB), können aber nicht vorsorglich erzwungen werden.
- Durch die Erfüllung der Leistungspflicht erlangt der Gläubiger einen Vermögenszuwachs (sog. Leistungsinteresse), den er ohne das Schuldverhältnis nicht gehabt hätte. Demgegenüber sichern Rücksichtnahmepflichten Vermögenswerte, die gerade unabhängig vom Schuldverhältnis bestehen (sog. Integritätsinteresse).
- Nur Leistungspflichten können durch Erfüllung (§ 362 BGB), Unmöglichkeit (§ 275 BGB) etc. erlöschen. Rücksichtnahmepflichten bestehen hingegen dauerhaft, d.h. insbesondere auch unabhängig vom Erlöschen der Leistungsansprüche.
- Leistungspflichten entstehen nur zugunsten eines bestimmten Gläubigers. Selbstverständlich können in einem Schuldverhältnis, aus dem sich mehrere Leistungspflichten ergeben, verschiedene Personen Gläubiger der einzelnen Leistungspflichten sein. Beispielsweise ist bei einem gegenseitigen Vertrag der Verkäufer Gläubiger des auf Kaufpreiszahlung gerichteten Anspruchs, der Käufer dagegen Gläubiger des auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gerichteten Gegenanspruchs. Möglich ist auch, dass mehrere Personen bzgl. derselben Leistungspflicht Gläubiger sind (vgl. beispielsweise § 428 S.1 BGB). Rücksichtnahmepflichten können hingegen auch bei einem bloß einseitig verpflichtenden Schuldverhältnis (z.B. einer Schenkung iSv § 516 BGB oder einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB) zugunsten aller Beteiligter inhaltlich identisch bestehen. Das bedeutet: Jeder Gläubiger einer Leistungspflicht kann auch zur Rücksicht auf den Schuldner dieser verpflichtet sein. Der Käufer darf den Verkäufer ebenso wenig beleidigen, vergiften oder erschlagen wie umgekehrt.
- Konsequenzen hat die Unterscheidung von Rücksichtnahme- und Leistungspflichten vor allem, wenn der Gläubiger Schadensersatz verlangt: Nach § 280 Abs. 3 BGB sind zusätzliche Voraussetzungen ausschließlich dann zu erfüllen, wenn eine der geschuldeten Leistungen durch eine Geldzahlung ersetzt werden soll ("Schadensersatz statt der Leistung"). Der wichtigste Fall ist § 281 BGB: Der Schuldner soll Gelegenheit zur Leistung erhalten (durch Fristsetzung), bevor er stattdessen Geld zahlen muss. Soll hingegen eine Beeinträchtigung eines (nicht in der Leistung im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB liegenden) anderen Rechts, Rechtsguts oder Interesses im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB ersetzt werden, bedarf es keiner solchen Frist.
Die Leistungspflicht im Kaufvertrag ist für den Käufer die Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) und für den Verkäufer die Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).
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