I. Was sind "Pf­lich­ten"?

1. Was sind "Leis­tungs­pflich­ten" (§ 241 Abs. 1 BGB)?

Ein Schuld­ver­hält­nis wird ge­prägt durch Leis­tungs­pflich­ten. Diese wer­den in § 241 Abs. 1 BGB grob um­ris­sen: Der Gläu­bi­ger ist be­rech­tigt, von dem Schuld­ner eine Leis­tung zu for­dern, die auch in ei­nem Un­ter­las­sen be­ste­hen kann.

Eine Leis­tungs­pflicht ist eine ge­richt­lich ein­klag­bare Ver­pflich­tung des Schuld­ners zu ei­nem Tun, Dul­den oder Un­ter­las­sen. Leis­tungs­pflich­ten sind der Ge­gen­stand ei­nes An­spruchs (§ 194 BGB).

Die Ei­n­ord­nung ei­ner be­stimm­ten Pf­licht als Leis­tungs­pflicht (im Ge­gen­satz zu ei­ner Rück­sicht­nah­me­pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB) hat er­heb­li­che Kon­se­quen­zen für die Fall­be­ar­bei­tung:

  • Nur bei Leis­tungs­pflich­ten be­steht die Mög­lich­keit, auf Er­fül­lung die­ser zu kla­gen und diese not­falls im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung durch­zu­set­zen. Reine Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB) füh­ren zwar zu Scha­denser­satzan­sprü­chen (§ 280 Abs. 1 BGB), kön­nen aber nicht vor­sorg­lich er­zwun­gen wer­den.
  • Durch die Er­fül­lung der Leis­tungs­pflicht er­langt der Gläu­bi­ger einen Ver­mö­gens­zu­wachs (sog. Leis­tungs­in­ter­esse), den er ohne das Schuld­ver­hält­nis nicht ge­habt hät­te. Dem­ge­gen­über si­chern Rück­sicht­nah­me­pflich­ten Ver­mö­gens­wer­te, die ge­rade un­ab­hän­gig vom Schuld­ver­hält­nis be­ste­hen (sog. In­te­gri­täts­in­ter­esse).
  • Nur Leis­tungs­pflich­ten kön­nen durch Er­fül­lung (§ 362 BGB), Un­mög­lich­keit (§ 275 BGB) etc. er­lö­schen. Rück­sicht­nah­me­pflich­ten be­ste­hen hin­ge­gen dau­er­haft, d.h. ins­be­son­dere auch un­ab­hän­gig vom Er­lö­schen der Leis­tungs­an­sprü­che.
  • Leis­tungs­pflich­ten ent­ste­hen nur zu­guns­ten ei­nes be­stimm­ten Gläu­bi­gers. Selbst­ver­ständ­lich kön­nen in ei­nem Schuld­ver­hält­nis, aus dem sich meh­rere Leis­tungs­pflich­ten er­ge­ben, ver­schie­dene Per­so­nen Gläu­bi­ger der ein­zel­nen Leis­tungs­pflich­ten sein. Bei­spiels­weise ist bei ei­nem ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag der Ver­käu­fer Gläu­bi­ger des auf Kauf­preis­zah­lung ge­rich­te­ten An­spruchs, der Käu­fer da­ge­gen Gläu­bi­ger des auf Über­gabe und Über­eig­nung der Kaufsa­che ge­rich­te­ten Ge­gen­an­spruchs. Mög­lich ist auch, dass meh­rere Per­so­nen bzgl. der­sel­ben Leis­tungs­pflicht Gläu­bi­ger sind (vgl. bei­spiels­weise § 428 S.1 BGB). Rück­sicht­nah­me­pflich­ten kön­nen hin­ge­gen auch bei ei­nem bloß ein­sei­tig ver­pflich­ten­den Schuld­ver­hält­nis (z.B. ei­ner Schen­kung iSv § 516 BGB oder ei­nem An­spruch aus § 823 Abs. 1 BGB) zu­guns­ten al­ler Be­tei­lig­ter in­halt­lich iden­tisch be­ste­hen. Das be­deu­tet: Je­der Gläu­bi­ger ei­ner Leis­tungs­pflicht kann auch zur Rück­sicht auf den Schuld­ner die­ser ver­pflich­tet sein. Der Käu­fer darf den Ver­käu­fer ebenso we­nig be­lei­di­gen, ver­gif­ten oder er­schlagen wie um­ge­kehrt.
  • Kon­se­quen­zen hat die Un­ter­schei­dung von Rück­sicht­nahme- und Leis­tungs­pflich­ten vor al­lem, wenn der Gläu­bi­ger Scha­denser­satz ver­langt: Nach § 280 Abs. 3 BGB sind zu­sätz­li­che Voraus­set­zun­gen aus­schließ­lich dann zu er­fül­len, wenn eine der ge­schul­de­ten Leis­tun­gen durch eine Geld­zah­lung er­setzt wer­den soll ("Scha­denser­satz statt der Leis­tung"). Der wich­tigste Fall ist § 281 BGB: Der Schuld­ner soll Ge­le­gen­heit zur Leis­tung er­hal­ten (durch Frist­set­zung), be­vor er statt­des­sen Geld zah­len muss. Soll hin­ge­gen eine Be­ein­träch­ti­gung ei­nes (nicht in der Leis­tung im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB lie­gen­den) an­de­ren Rechts, Rechts­guts oder In­ter­es­ses im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB er­setzt wer­den, be­darf es kei­ner sol­chen Frist.

Die Leis­tungs­pflicht im Kauf­ver­trag ist für den Käu­fer die Zah­lung des Kauf­prei­ses (§ 433 Abs. 2 BGB) und für den Ver­käu­fer die Über­gabe und Über­eig­nung des Kauf­ge­gen­stan­des (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).
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