A. Was muss man zu "An­sprü­chen" und "Pf­lich­ten" wis­sen?

I. Was sind "Pf­lich­ten"?

Je­des Schuld­ver­hält­nis be­grün­det "Pf­lich­ten". Diese Pf­lich­ten be­grün­den wie­derum An­sprü­che im Sinne von § 194 BGB, die ge­richt­lich durch­ge­setzt wer­den kön­nen. Man un­ter­schei­det da­bei zwei Ar­ten von An­sprü­chen:

Es han­delt sich um die Leis­tungs­pflich­ten aus ei­nem Schuld­ver­hält­nis. Diese Leis­tungs­pflicht kann je­doch un­mög­lich wer­den (§ 275 Abs. 1 BGB), so­dass die Pf­licht zur Er­fül­lung aus­ge­schlos­sen ist - denn nie­mand muss Un­mög­li­ches voll­brin­gen; eine ge­richt­li­che Durch­set­zung wäre in­so­weit un­sin­nig ("im­pos­si­bi­lium nemo ob­li­ga­tur").

Der Wer­kun­ter­neh­mer muss ir­gend­wie den ge­schul­de­ten Er­folg be­wir­ken (§ 631 Abs. 1, 1. HS BGB). Zer­stört er die zu re­pa­rie­rende Sa­che aber beim Re­pa­ra­tur­ver­such end­gül­tig, kann nie­mand mehr seine Ver­tragspflicht er­fül­len (§ 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB) - ein Rechtss­treit mit dem Ziel, ihn zur Re­pa­ra­tur zu zwin­gen, wäre un­sin­nig.
  • "Se­kun­däran­sprü­che" be­zeich­nen die An­sprü­che, die aus der Ver­let­zung ei­ner Pf­licht aus dem Schuld­ver­hält­nis ent­ste­hen; sie tre­ten also an die Stelle der "Pri­märan­sprü­che" (siehe nur § 275 Abs. 4 BGB).

Das BGB spricht in­so­weit von Scha­denser­satz statt der Leis­tung (§ 280 Abs. 3 BGB), wenn die Er­fül­lung ei­ner Leis­tungs­pflicht in na­tura durch eine Geld­zah­lung er­setzt wer­den soll. Hieran wer­den be­son­dere An­for­de­run­gen ge­stellt (vgl. § 281 BGB, § 282 BGB, § 283 BGB, § 311a Abs. 2 BGB). Se­kun­däran­sprü­che sind zu­dem der An­spruch auf Auf­wen­dungser­satz (§ 284 BGB) so­wie der An­spruch auf Her­aus­gabe ei­nes bei Un­mög­lich­keit er­lang­ten Er­satz­ge­gen­stands (§ 285 BGB).

  • Ne­ben Se­kun­däran­sprü­chen gibt es auch Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen es kei­nen ein­klag­ba­ren An­spruch auf die Er­fül­lung ei­ner Pf­licht gibt. Aber es kann trotz­dem eine all­ge­meine (wenn­gleich un­spe­zi­fi­sche) Rück­sicht­nahme er­for­der­lich sein (§ 241 Abs. 2 BGB). Wird diese nicht ge­wahrt, wurde eine Pf­licht ver­letzt und es ist Scha­denser­satz zu leis­ten (§ 280 Abs. 1 BGB) - ob­wohl man vor­her keine Rück­sicht­nahme er­zwin­gen konn­te.

Be­reits vor Ver­tragsschluss sollte der Ver­käu­fer auf die Si­cher­heit von Kun­den ach­ten, die sich in sei­nen Räu­men auf­hal­ten; ebenso sollte er den Käu­fer über re­le­vante und nicht er­kenn­bare Um­stände auf­klä­ren. Das in­so­weit vor Ver­tragsschluss be­ste­hende Schuld­ver­hält­nis re­gelt § 311 Abs. 2 BGB in drei se­pa­ra­ten Va­ri­an­ten.
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