A. Was muss man zu "Ansprüchen" und "Pflichten" wissen?
I. Was sind "Pflichten"?
Jedes Schuldverhältnis begründet "Pflichten". Diese Pflichten begründen wiederum Ansprüche im Sinne von § 194 BGB, die gerichtlich durchgesetzt werden können. Man unterscheidet dabei zwei Arten von Ansprüchen:
- "Primäransprüche" bezeichnen das Recht, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (§ 311 Abs. 1 BGB) oder einer gesetzlichen Anordnung (z.B. § 823 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB) zu fordern.
Es handelt sich um die Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis. Diese Leistungspflicht kann jedoch unmöglich werden (§ 275 Abs. 1 BGB), sodass die Pflicht zur Erfüllung ausgeschlossen ist - denn niemand muss Unmögliches vollbringen; eine gerichtliche Durchsetzung wäre insoweit unsinnig ("impossibilium nemo obligatur").
Der Werkunternehmer muss irgendwie den geschuldeten Erfolg bewirken (§ 631 Abs. 1, 1. HS BGB). Zerstört er die zu reparierende Sache aber beim Reparaturversuch endgültig, kann niemand mehr seine Vertragspflicht erfüllen (§ 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB) - ein Rechtsstreit mit dem Ziel, ihn zur Reparatur zu zwingen, wäre unsinnig.
- "Sekundäransprüche" bezeichnen die Ansprüche, die aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstehen; sie treten also an die Stelle der "Primäransprüche" (siehe nur § 275 Abs. 4 BGB).
Das BGB spricht insoweit von Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB), wenn die Erfüllung einer Leistungspflicht in natura durch eine Geldzahlung ersetzt werden soll. Hieran werden besondere Anforderungen gestellt (vgl. § 281 BGB, § 282 BGB, § 283 BGB, § 311a Abs. 2 BGB). Sekundäransprüche sind zudem der Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) sowie der Anspruch auf Herausgabe eines bei Unmöglichkeit erlangten Ersatzgegenstands (§ 285 BGB).
- Neben Sekundäransprüchen gibt es auch Konstellationen, in denen es keinen einklagbaren Anspruch auf die Erfüllung einer Pflicht gibt. Aber es kann trotzdem eine allgemeine (wenngleich unspezifische) Rücksichtnahme erforderlich sein (§ 241 Abs. 2 BGB). Wird diese nicht gewahrt, wurde eine Pflicht verletzt und es ist Schadensersatz zu leisten (§ 280 Abs. 1 BGB) - obwohl man vorher keine Rücksichtnahme erzwingen konnte.
Bereits vor Vertragsschluss sollte der Verkäufer auf die Sicherheit von Kunden achten, die sich in seinen Räumen aufhalten; ebenso sollte er den Käufer über relevante und nicht erkennbare Umstände aufklären. Das insoweit vor Vertragsschluss bestehende Schuldverhältnis regelt § 311 Abs. 2 BGB in drei separaten Varianten.