A. Was muss man zu "Ansprüchen" und "Pflichten" wissen?
II. Was sind "Obliegenheiten"?
Eine Obliegenheit ist keine Pflicht - sie ist nicht einklagbar (anders als Leistungspflichten nach § 241 Abs. 1 BGB) und selbst bei einer Verletzung entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz (anders als bei Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB). Allerdings muss derjenige, der eine Obliegenheit verletzt, damit rechnen, dass er Rechte verliert bzw. sich seine Position zumindest in der Folge verschlechtert.
Eine Obliegenheit ist eine Anforderung an ein Verhalten, deren Nichterfüllung negative Konsequenzen für die betreffende Person hat.
Die wichtigsten gesetzlich angeordneten Obliegenheiten sind:
- die Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB),
- der Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB),
- das Erfordernis einer Fristsetzung vor Rücktritt (§ 323 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB),
- das Erfordernis einer Mahnung vor Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB),
- die Untersuchungs- und Rübeobliegenheit beim beidseitigen Handelskauf (§ 377 HGB)
- Mängelanzeige im Mietrecht (§ 536c Abs. 1 BGB)
Daneben können die Parteien vertraglich Obliegenheiten begründen und die Konsequenzen ausgestalten. In der Klausur müssen Sie sich bei einer Vertragsklausel stets fragen, ob eine Verletzung (auch) zu Schadensersatzansprüchen (§ 280 BGB) führen soll oder sich die Konsequenzen auf einen Rechtsverlust bzw. eine Erschwerung der Durchsetzung beschränken kann (und soll). Dies ist nach § 133 BGB und § 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln.