7. Kapitel: Welche Folgen haben Pflichtverletzungen?
B. Unter welchen Voraussetzungen gibt es Schadensersatz?
Das BGB kennt vier verschiedene Arten von Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche:
- Die einzige Leistungspflicht aus manchen gesetzlichen Schuldverhältnissen ist die Pflicht zum Ersatz von Schäden.
Dies sind die Normen des Deliktsrechts, insbesondere die Generalklauseln des § 826 BGB, des § 823 Abs. 1 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB, aber auch Regelungen wie z.B. § 832 BGB.
- Für manche Schuldverhältnisse sieht das Gesetz eigene Anspruchsgrundlagen vor, aus denen der Ersatz von Schäden verlangt werden kann. Für andere verweist das Gesetz dagegen auf die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts.
So ist etwa der Schadensersatz wegen Mängeln im Mietrecht in § 536a Abs. 1 BGB abschließend geregelt; ebenso § 651n BGB für Mängel bei einer Pauschalreise; § 989 BGB ist eine Sonderregel für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; § 437 Nr. 3 BGB und § 634 Nr. 4 BGB verweisen hingegen auf die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts und sind daher keine solche Sonderregeln.
- § 311a Abs. 2 BGB sieht einen besonderen Schadensersatzanspruch für das Versprechen einer Leistung vor, die aufgrund von § 275 Abs. 1-3 BGB nicht erfüllt zu werden braucht.
Wer eine Reise nach Alpha Centauri verspricht, kann diesen Vertrag objektiv wegen Unmöglichkeit nicht erfüllen (§ 275 Abs. 1 BGB). Er muss jedoch (grundsätzlich) den Schaden ersetzen, der durch das Vertrauen auf die Erfüllung entstanden ist.
- Schließlich regeln § 280 Abs. 1 BGB allgemein, dass bei der Verletzung von Leistungs- (§ 241 Abs. 1 BGB) oder Rücksichtsnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) aus beliebigen Schuldverhältnissen der dadurch entstehende Schaden zu ersetzen ist. Die Regelung findet nur Anwendung, wenn keine der oben genannten Spezialkonstellationen vorliegt.