(a) Welche drei Konstellationen des (Fort-)Bestehensschutzes regelt das Gesetz?
Was gilt bei Abhandenkommen der Vollmachtsurkunde?
Möglicherweise kann man § 172 Abs. 1 BGB analog für den Fall heranziehen, dass der Rechtsschein einer Vollmacht dadurch erzeugt wird, dass ein vermeintlicher Vertreter sich selbst eine nicht sorgfältig verwahrte Vollmachtsurkunde (bzw. einen entsprechenden Entwurf) eigenmächtig aneignet.
- Dafür spricht, dass aus Sicht des Geschäftspartners nicht erkennbar ist, ob eine Vollmachtsurkunde nur nicht zurückgegeben wurde oder aber diese von vornherein nicht in den Verkehr gelangen sollte. Der Rechtsschein der Kundgebung nach § 171 BGB wird unstreitig auch auf eine nichtige Bevollmächtigung, also einen Mangel bei Entstehung der Vollmacht erstreckt. Schließlich wird auf die vergleichbare Behandlung der abhandengekommenen Willenserklärung verwiesen.
- Andererseits schließt ein Abhandenkommen nach § 935 BGB grundsätzlich jegliche Zurechenbarkeit aus. Allein der Umstand, dass der Geschäftsherr die Urkunde nicht sorgfältig verwahrt, genügt nicht, um ihm diesen Rechtsschein zuzurechnen. Ansonsten wäre das Risiko der Anfertigung solcher Urkunden kaum noch kalkulierbar.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).