a. Was setzt die Haf­tung nach § 179 Abs. 1 BGB vor­aus?

aa. Wel­che Rechts­fol­gen hat § 179 Abs. 1 BGB?

In der Klau­sur ist es aus­ge­spro­chen wich­tig, dass Sie sau­ber un­ter­schei­den zwi­schen

  • Er­fül­lung (der Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht muss sich so be­han­deln las­sen, als sei er selbst Ver­tragspart­ner ge­wor­den - dazu auf der nächs­ten Sei­te) und
  • Scha­denser­satz (es wird nur eine Geld­zah­lung ge­leis­tet, durch wel­che die ein­ge­tre­te­nen Ver­mö­gen­sein­bu­ßen er­setzt wer­den, § 249 BGB, § 251 BGB). Um­strit­ten ist da­bei, wel­cher Scha­den da­mit ei­gent­lich ge­meint ist.

Nach ei­ner An­sicht ist das ne­ga­tive In­ter­esse, also ein mög­li­cher­weise hö­he­rer Scha­den, der durch das Ver­trauen auf die Wirk­sam­keit ent­stan­den ist (z.B. ab­ge­lehnte Al­ter­na­tiv­an­ge­bo­te) nicht nach § 179 Abs. 1 BGB er­satz­fä­hig.

  • Man könne aus dem Ne­ben­ein­an­der von "Er­fül­lung" und "Scha­denser­satz" in § 179 Abs. 1 BGB fol­gern, dass aus­schließ­lich der Ver­mö­gens­ver­lust durch den Nicht­er­halt der Ge­gen­leis­tung aus­ge­gli­chen wer­den soll (po­si­ti­ves In­ter­esse). Man spricht in­so­weit auch von Scha­denser­satz statt der Leis­tung bzw. Scha­denser­satz we­gen Nicht­er­fül­lung.

Die Ge­gen­an­sicht sieht einen An­spruch auf Er­satz des Ver­trau­ens­scha­dens (ne­ga­ti­ves In­ter­esse) vor.

  • Sie weist auf § 179 Abs. 2 BGB hin. Hier werde zum Schutz des gut­gläu­bigen Ver­tre­ters ohne Ver­tre­tungs­macht der An­spruch auf das po­si­tive In­ter­esse be­grenzt. Im Um­kehrschluss aus die­ser Re­ge­lung wird an­ge­nom­men, dass nach Ab­satz 1 erst recht das ne­ga­tive In­ter­esse und zwar ohne Be­gren­zung auf das po­si­tive In­ter­esse er­setzt wird.
  • Dies wird auch da­mit be­grün­det, dass § 179 Abs. 1 BGB einen Straf­cha­rak­ter hat und
  • der Ge­schäfts­part­ner um­fas­sen­den Schutz ver­dient hat.
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