I. Was ist bei Stellvertretung zu prüfen?
1. Kann man sich immer vertreten lassen?
Die Stellvertretung ist ausgeschlossen bei sog. höchstpersönlichen Geschäften. Dazu gehören insbesondere:
- Die Eheschließung (§ 1311 S. 1 BGB) - diese muss persönlich erfolgen. Das ist keineswegs selbstverständlich - in anderen Staaten ist es durchaus zulässig, dass die Eheschließung durch einen Vertreter erfolgt. Die Regelung rechtfertigt sich vor allem daraus, dass man sicherstellen will, dass es den Eheleuten ernst ist und kein Zwang o.ä. ausgeübt wird.
- Die Errichtung eines Testaments (§ 2064 BGB) - auch hier verlangt das Gesetz, dass der Erblasser es persönlich errichtet. Ziel ist es hier, Manipulationen zu verhindern und die Selbstverantwortung für das eigene Vermögen zu stärken.
- Entsprechend kann auch ein Erbvertrag (§ 2274 BGB) nur persönlich geschlossen werden - denn dieser tritt an die Stelle des Testaments (und weist sogar eine verstärkte Bindung auf).
Selbstverständlich steht es den Parteien jedes Vertrages frei, die Stellvertretung durch einen Vertrag auszuschließen. Auch dann löst ein Handeln eines Vertreters keine Rechtsfolgen aus. Etwas anderes kann sich ausnahmsweise aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, insbesondere wenn die Parteien sich einvernehmlich an die durch das Vertreterhandeln ausgelösten Folgen halten.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).