6. Welche besonderen Konstellationen der Stellvertretung gibt es?
c. Welche Folgen hat die Gesamtvertretung?
Die Gesamtvertretung weist in der Praxis gewisse Schwierigkeiten auf, weil theoretisch für jedes Geschäft alle Gesamtvertreter mitwirken müssen. Daher werden gewisse Modifikationen zugelassen, um den Geschäftsverkehr zu erleichtern:
- Gesamtvertreter und Mehrheitsvertreter können ihre Erklärungen auch nacheinander abgeben. Der Vertretene wird dann erst mit Abgabe der letzten Erklärung berechtigt und verpflichtet.
- Hinreichend ist aber auch die bloße (notfalls konkludente) Einwilligung oder Genehmigung des Handelns eines Einzelnen oder eine Teilmenge der Vertreter im Innenverhältnis (nur) für bestimmte Geschäfte (sog. "Ermächtigung"). Unzulässig ist hingegen eine generelle Delegation, weil diese den Sinn der Gesamtvertretung vereiteln würde.
Die Geschäftsführer A, B und C können trotz gesetzlicher Gesamtvertretung (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG) A dazu ermächtigen, die Gehaltsverhandlungen mit dem Angestellten X allein zu führen und mit ihm einen Anstellungsvertrag zu schließen. Sie können ihm jedoch nicht die Führung aller laufenden Geschäfte übertragen.
Die Eltern V und M können sich trotz § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB einigen, dass der Vater V für das Kind Kleidung in der Stadt kauft.
Wirkt ein Gesamtvertreter nicht mit, handeln die übrigen als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB, § 180 BGB, § 179 BGB). Im Hinblick auf Irrtümer müssen die Willenserklärungen aller Gesamtvertreter mangelfrei sein, § 166 Abs. 1 BGB gilt also in Bezug auf jeden einzelnen von ihnen. Es handelt sich nicht etwa um ein teilbares Geschäft im Sinne von § 139 BGB, da die Folgen insgesamt den Vertretenen treffen sollen. Umgekehrt macht aber Kenntnis oder Kennenmüssen auch nur eines Vertreters den Vertretenen bösgläubig.